BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche ...
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch ...
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten als Mietkosten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Basiszinssatz zur Vorabpauschale für Investmentfonds bekanntgegeben
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.Die Vorabpauschale ...
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.
Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.
Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten ...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell ...
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Fälligkeitstermine April 2026
Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026
(Zahlungsschonfrist 13.4.2026)
Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 ...
- Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026
(Zahlungsschonfrist 13.4.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 28.4.2026)
Basiszins / Verzugszins
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + ...
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2026 = 1,27 %
01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2026
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Flugannullierung – Erstattung muss auch erhobene Provision umfassen
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrere Reisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien ...
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrere Reisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vor Gericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.
Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
Handwerksbetrieb – Betriebsleiter muss fachlich-technische Leitung tatsächlich ausüben
Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die ...
Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen.
Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannte Betriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiter aufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung in der Filiale nicht ausüben könne.
Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.
Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannte Betriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiter aufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung in der Filiale nicht ausüben könne.
Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.
Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, ...
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Arbeitsvertrag – pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam
Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund seiner Eigenkündigung endete ...
Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nach dem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom 31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.“
Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.
Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.
Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.
Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.
Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in ...
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt.
In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen und verließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar, entschied das LAG.
In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen und verließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar, entschied das LAG.
Gewerberaummiete – Einsichtsrecht des Mieters in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung
Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Bereitstellung der Belege in digitaler Form ist ...
Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Bereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.
Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.
Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.
Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu ...
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt der Fall sein.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.
Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.
Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Der neue Schufa-Score
Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufa einzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmen ...
Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufa einzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Waren oder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährt werden.
Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Der neue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedes der nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertung einfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit
Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Der neue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedes der nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertung einfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit
- Zahlungsstörungen
- Alter des ältesten Bankvertrags
- Alter der ältesten Kreditkarte
- Alter der aktuellen Adresse
- Alter des jüngsten Rahmenkredits
- Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten
- Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten
- Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten
- Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite
- Kreditstatus
- Immobilienkredite oder Bürgschaften
- Vorliegen einer Identitätsprüfung
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche ...
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch ...
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten als Mietkosten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Basiszinssatz zur Vorabpauschale für Investmentfonds bekanntgegeben
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.Die Vorabpauschale ...
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.
Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.
Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten ...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell ...
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Kirchensteuer in NRW: Zwölftelregelung ist verfassungsgemäß
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.Der Kläger trat ...
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine ...
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche ...
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten ...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell ...
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte im ersten Rechtszug in einem Fall entschieden, dass Erstattungszinsen, die ein Steuerpflichtiger auf Gewerbesteuererstattungsansprüche erhält, als ...
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte im ersten Rechtszug in einem Fall entschieden, dass Erstattungszinsen, die ein Steuerpflichtiger auf Gewerbesteuererstattungsansprüche erhält, als Betriebseinnahmen steuerpflichtig sind.
Dies sah der Steuerpflichtige anders, denn Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger zu leisten hat, sind im Gegensatz dazu nicht aus Betriebsausgabe abzugsfähig, was seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung darstelle.
Da das FG die Revision zugelassen hatte, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache. Der BFH schloss sich jedoch sowohl dem Finanzamt als auch dem Urteil des erstinstanzlichen FG an, dass Zinsen auf eine Gewerbesteuererstattung bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen sind und als steuerpflichtig zu behandeln, auch, wenn der entgegengesetzte Fall, dass Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgabe nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ausgenommen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Während einer Außenprüfung war aufgefallen, dass der Kläger die Erstattungszinsen zwar bei der Gewinnermittlung erfasst hatte, diese außerhalb der Bilanz aber wieder in Abzug gebracht hatte.
Der BFH sah eine Ungleichbehandlung zwischen der Berücksichtigung von Erstattungszinsen bei der Gewinnermittlung und dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Nachzahlungszinsen als rechtmäßig an, dass es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Erstattungszinsen seien als ein Ausgleich für den vorübergehenden Entzug von Kapital aus dem Unternehmen anzusehen. Dieser sei betrieblich veranlasst und die Erstattung daher eine Betriebsausgabe. Im Gegensatz dazu seien Nachzahlungszinsen mit Darlehenszinsen für Kapitalnutzung zu vergleichen, obwohl keine betriebliche Notwendigkeit bestanden hätte. In diesem Fall wären bei der Inanspruchnahme eines betrieblichen Darlehens die Zinsen ebenfalls nicht abzugsfähig, weil sie nicht betrieblich veranlasst seien
Dies sah der Steuerpflichtige anders, denn Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger zu leisten hat, sind im Gegensatz dazu nicht aus Betriebsausgabe abzugsfähig, was seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung darstelle.
Da das FG die Revision zugelassen hatte, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache. Der BFH schloss sich jedoch sowohl dem Finanzamt als auch dem Urteil des erstinstanzlichen FG an, dass Zinsen auf eine Gewerbesteuererstattung bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen sind und als steuerpflichtig zu behandeln, auch, wenn der entgegengesetzte Fall, dass Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgabe nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ausgenommen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Während einer Außenprüfung war aufgefallen, dass der Kläger die Erstattungszinsen zwar bei der Gewinnermittlung erfasst hatte, diese außerhalb der Bilanz aber wieder in Abzug gebracht hatte.
Der BFH sah eine Ungleichbehandlung zwischen der Berücksichtigung von Erstattungszinsen bei der Gewinnermittlung und dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Nachzahlungszinsen als rechtmäßig an, dass es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Erstattungszinsen seien als ein Ausgleich für den vorübergehenden Entzug von Kapital aus dem Unternehmen anzusehen. Dieser sei betrieblich veranlasst und die Erstattung daher eine Betriebsausgabe. Im Gegensatz dazu seien Nachzahlungszinsen mit Darlehenszinsen für Kapitalnutzung zu vergleichen, obwohl keine betriebliche Notwendigkeit bestanden hätte. In diesem Fall wären bei der Inanspruchnahme eines betrieblichen Darlehens die Zinsen ebenfalls nicht abzugsfähig, weil sie nicht betrieblich veranlasst seien
Kirchensteuer in NRW: Zwölftelregelung ist verfassungsgemäß
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.Der Kläger trat ...
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden ...
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine ...
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche ...
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten ...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell ...
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte im ersten Rechtszug in einem Fall entschieden, dass Erstattungszinsen, die ein Steuerpflichtiger auf Gewerbesteuererstattungsansprüche erhält, als ...
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte im ersten Rechtszug in einem Fall entschieden, dass Erstattungszinsen, die ein Steuerpflichtiger auf Gewerbesteuererstattungsansprüche erhält, als Betriebseinnahmen steuerpflichtig sind.
Dies sah der Steuerpflichtige anders, denn Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger zu leisten hat, sind im Gegensatz dazu nicht aus Betriebsausgabe abzugsfähig, was seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung darstelle.
Da das FG die Revision zugelassen hatte, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache. Der BFH schloss sich jedoch sowohl dem Finanzamt als auch dem Urteil des erstinstanzlichen FG an, dass Zinsen auf eine Gewerbesteuererstattung bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen sind und als steuerpflichtig zu behandeln, auch, wenn der entgegengesetzte Fall, dass Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgabe nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ausgenommen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Während einer Außenprüfung war aufgefallen, dass der Kläger die Erstattungszinsen zwar bei der Gewinnermittlung erfasst hatte, diese außerhalb der Bilanz aber wieder in Abzug gebracht hatte.
Der BFH sah eine Ungleichbehandlung zwischen der Berücksichtigung von Erstattungszinsen bei der Gewinnermittlung und dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Nachzahlungszinsen als rechtmäßig an, dass es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Erstattungszinsen seien als ein Ausgleich für den vorübergehenden Entzug von Kapital aus dem Unternehmen anzusehen. Dieser sei betrieblich veranlasst und die Erstattung daher eine Betriebsausgabe. Im Gegensatz dazu seien Nachzahlungszinsen mit Darlehenszinsen für Kapitalnutzung zu vergleichen, obwohl keine betriebliche Notwendigkeit bestanden hätte. In diesem Fall wären bei der Inanspruchnahme eines betrieblichen Darlehens die Zinsen ebenfalls nicht abzugsfähig, weil sie nicht betrieblich veranlasst seien
Dies sah der Steuerpflichtige anders, denn Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger zu leisten hat, sind im Gegensatz dazu nicht aus Betriebsausgabe abzugsfähig, was seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung darstelle.
Da das FG die Revision zugelassen hatte, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache. Der BFH schloss sich jedoch sowohl dem Finanzamt als auch dem Urteil des erstinstanzlichen FG an, dass Zinsen auf eine Gewerbesteuererstattung bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen sind und als steuerpflichtig zu behandeln, auch, wenn der entgegengesetzte Fall, dass Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgabe nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ausgenommen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Während einer Außenprüfung war aufgefallen, dass der Kläger die Erstattungszinsen zwar bei der Gewinnermittlung erfasst hatte, diese außerhalb der Bilanz aber wieder in Abzug gebracht hatte.
Der BFH sah eine Ungleichbehandlung zwischen der Berücksichtigung von Erstattungszinsen bei der Gewinnermittlung und dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Nachzahlungszinsen als rechtmäßig an, dass es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Erstattungszinsen seien als ein Ausgleich für den vorübergehenden Entzug von Kapital aus dem Unternehmen anzusehen. Dieser sei betrieblich veranlasst und die Erstattung daher eine Betriebsausgabe. Im Gegensatz dazu seien Nachzahlungszinsen mit Darlehenszinsen für Kapitalnutzung zu vergleichen, obwohl keine betriebliche Notwendigkeit bestanden hätte. In diesem Fall wären bei der Inanspruchnahme eines betrieblichen Darlehens die Zinsen ebenfalls nicht abzugsfähig, weil sie nicht betrieblich veranlasst seien
Kirchensteuer in NRW: Zwölftelregelung ist verfassungsgemäß
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.Der Kläger trat ...
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden ...
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine ...
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche ...
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten ...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell ...
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Kirchensteuer in NRW: Zwölftelregelung ist verfassungsgemäß
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.Der Kläger trat ...
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
E-Auto-Förderprogramm rückwirkend ab 1.1.2026
Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026 Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oder Leasing neu zugelassener, rein ...
Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026 Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oder Leasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmter Plug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Für die Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigen Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.
Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.
Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.
Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.
Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.
Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden ...
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche ...
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch ...
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten ...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell ...
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte im ersten Rechtszug in einem Fall entschieden, dass Erstattungszinsen, die ein Steuerpflichtiger auf Gewerbesteuererstattungsansprüche erhält, als ...
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte im ersten Rechtszug in einem Fall entschieden, dass Erstattungszinsen, die ein Steuerpflichtiger auf Gewerbesteuererstattungsansprüche erhält, als Betriebseinnahmen steuerpflichtig sind.
Dies sah der Steuerpflichtige anders, denn Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger zu leisten hat, sind im Gegensatz dazu nicht aus Betriebsausgabe abzugsfähig, was seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung darstelle.
Da das FG die Revision zugelassen hatte, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache. Der BFH schloss sich jedoch sowohl dem Finanzamt als auch dem Urteil des erstinstanzlichen FG an, dass Zinsen auf eine Gewerbesteuererstattung bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen sind und als steuerpflichtig zu behandeln, auch, wenn der entgegengesetzte Fall, dass Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgabe nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ausgenommen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Während einer Außenprüfung war aufgefallen, dass der Kläger die Erstattungszinsen zwar bei der Gewinnermittlung erfasst hatte, diese außerhalb der Bilanz aber wieder in Abzug gebracht hatte.
Der BFH sah eine Ungleichbehandlung zwischen der Berücksichtigung von Erstattungszinsen bei der Gewinnermittlung und dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Nachzahlungszinsen als rechtmäßig an, dass es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Erstattungszinsen seien als ein Ausgleich für den vorübergehenden Entzug von Kapital aus dem Unternehmen anzusehen. Dieser sei betrieblich veranlasst und die Erstattung daher eine Betriebsausgabe. Im Gegensatz dazu seien Nachzahlungszinsen mit Darlehenszinsen für Kapitalnutzung zu vergleichen, obwohl keine betriebliche Notwendigkeit bestanden hätte. In diesem Fall wären bei der Inanspruchnahme eines betrieblichen Darlehens die Zinsen ebenfalls nicht abzugsfähig, weil sie nicht betrieblich veranlasst seien
Dies sah der Steuerpflichtige anders, denn Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger zu leisten hat, sind im Gegensatz dazu nicht aus Betriebsausgabe abzugsfähig, was seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung darstelle.
Da das FG die Revision zugelassen hatte, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache. Der BFH schloss sich jedoch sowohl dem Finanzamt als auch dem Urteil des erstinstanzlichen FG an, dass Zinsen auf eine Gewerbesteuererstattung bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen sind und als steuerpflichtig zu behandeln, auch, wenn der entgegengesetzte Fall, dass Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgabe nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ausgenommen sind.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Während einer Außenprüfung war aufgefallen, dass der Kläger die Erstattungszinsen zwar bei der Gewinnermittlung erfasst hatte, diese außerhalb der Bilanz aber wieder in Abzug gebracht hatte.
Der BFH sah eine Ungleichbehandlung zwischen der Berücksichtigung von Erstattungszinsen bei der Gewinnermittlung und dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Nachzahlungszinsen als rechtmäßig an, dass es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Erstattungszinsen seien als ein Ausgleich für den vorübergehenden Entzug von Kapital aus dem Unternehmen anzusehen. Dieser sei betrieblich veranlasst und die Erstattung daher eine Betriebsausgabe. Im Gegensatz dazu seien Nachzahlungszinsen mit Darlehenszinsen für Kapitalnutzung zu vergleichen, obwohl keine betriebliche Notwendigkeit bestanden hätte. In diesem Fall wären bei der Inanspruchnahme eines betrieblichen Darlehens die Zinsen ebenfalls nicht abzugsfähig, weil sie nicht betrieblich veranlasst seien
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden ...
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Schonfrist bis Mitte März 2026: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass ...
Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.
Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine ...
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche ...
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch ...
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten als Mietkosten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten ...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell ...
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind in eigener Wohnung im Mehrfamilienhaus
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass eine Großmutter, die zunächst das Kindergeld für ihr volljähriges Enkelkind erhalten hat, welches sie in ihren Haushalt aufgenommen hatte, ...
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass eine Großmutter, die zunächst das Kindergeld für ihr volljähriges Enkelkind erhalten hat, welches sie in ihren Haushalt aufgenommen hatte, verpflichtet ist, bei der Familienkasse anzuzeigen, wenn das Enkelkind einen eigenen Hausstand in einer in sich abgeschlossenen Wohnung gründet, auch wenn dieser sich innerhalb des gleichen Mehrfamilienhauses befindet, in dem sich auch die Wohnung der Großmutter befindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnung zu Konditionen an das Enkelkind vermietet ist, die einem Fremdvergleich standhält, das Enkelkind also Miete bezahlt, die ähnlich hoch ist, als würde ein fremder Dritter die Wohnung mieten.
Da das Enkelkind nicht mehr zum Haushalt der Großmutter gehörte, stand dieser auch kein Kindergeld mehr zu. Dies hatte die Großmutter anders gesehen und argumentierte mit einer fortbestehenden Haushaltsgemeinschaft.
Die Wohnung des Enkelkindes wurde im Wesentlichen durch SGB-II-Leistungen beglichen, die die Großmutter erhielt.
Neben der Mitteilungspflicht trifft die Großmutter auch die Rückzahlungsverpflichtung für das Kindergeld, auch, wenn sie das Kindergeld an das volljährige Kind weitergeleitet hat.
Da das Enkelkind nicht mehr zum Haushalt der Großmutter gehörte, stand dieser auch kein Kindergeld mehr zu. Dies hatte die Großmutter anders gesehen und argumentierte mit einer fortbestehenden Haushaltsgemeinschaft.
Die Wohnung des Enkelkindes wurde im Wesentlichen durch SGB-II-Leistungen beglichen, die die Großmutter erhielt.
Neben der Mitteilungspflicht trifft die Großmutter auch die Rückzahlungsverpflichtung für das Kindergeld, auch, wenn sie das Kindergeld an das volljährige Kind weitergeleitet hat.
Kirchensteuer in NRW: Zwölftelregelung ist verfassungsgemäß
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.Der Kläger trat ...
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.
Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.
Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.