Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide behalten den Vorläufigkeitsvermerk bis zur endgültigen Klärung weiterer offener Fragen im Steuerbescheid oder auf Antrag des Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters.
Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.
Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.
Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.
Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Fälligkeitstermine - August 2025
Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlungfür Dauerfristverlängerung UmsatzsteuerLohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.8.2025
(Zahlungsschonfrist 14.8.2025)
Gewerbesteuer, ...
- Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.8.2025
(Zahlungsschonfrist 14.8.2025) - Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.8.2025 (sofern kein Feiertag)
18.8.2025 (sofern 15.8. ein Feiertag) - Sozialversicherungsbeiträge: 22.8.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 27.8.2025)
Basiszins / Verzugszins
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + ...
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
119,7 August
119,8 Juli
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
119,7 August
119,8 Juli
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Bordkarte als Nachweis einer Flugbuchung
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall schloss ein Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge anbietet, einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen. Nach diesem Vertrag führte ...
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall schloss ein Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge anbietet, einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen. Nach diesem Vertrag führte das Luftfahrtunternehmen an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Reiseunternehmen nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Fluggäste verkaufte. Zwei Fluggäste unternahmen eine Pauschalreise einschließlich Flug von Teneriffa nach Warschau. Dieser hatte eine Ankunftsverspätung von mehr als 22 Stunden. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen einer dritten Gesellschaft und dem Reiseunternehmen zugunsten dieser Fluggäste geschlossen. Die betroffenen Fluggäste verlangten von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht. Das Luftfahrtunternehmen lehnte diese Ausgleichszahlung ab, da diese Fluggäste seiner Ansicht nach nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug verfügten und die Kopien der Bordkarten dafür nicht ausreichten.
Die Richter des EuGH entschieden zugunsten der Fluggäste. Die Zahlung des Preises der Pauschalreise einschließlich Flug durch einen Dritten schließt den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus. Eine Bordkarte kann ausreichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen.
Die Richter des EuGH entschieden zugunsten der Fluggäste. Die Zahlung des Preises der Pauschalreise einschließlich Flug durch einen Dritten schließt den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus. Eine Bordkarte kann ausreichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen.
Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren die Ansprüche von Reisenden wegen Reisemängeln nach 2 Jahren. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben in einer Entscheidung geklärt, ob diese ...
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren die Ansprüche von Reisenden wegen Reisemängeln nach 2 Jahren. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben in einer Entscheidung geklärt, ob diese Verjährungsfrist auch auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zutrifft.
Sie kamen dabei zu folgendem Urteil: Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. Bereits vor einigen Jahren kam der BGH zu dem Urteil, dass solche Ansprüche der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war.
Sie kamen dabei zu folgendem Urteil: Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. Bereits vor einigen Jahren kam der BGH zu dem Urteil, dass solche Ansprüche der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war.
Krankschreibung während des Urlaubs – Reise trotz Arbeitsunfähigkeit
Es ist nicht schön, aber es kann passieren, dass man während des Urlaubs erkrankt. Da stellen sich Fragen: Was passiert mit den Urlaubstagen? Muss eine Krankmeldung erfolgen? Kann trotz ...
Es ist nicht schön, aber es kann passieren, dass man während des Urlaubs erkrankt. Da stellen sich Fragen: Was passiert mit den Urlaubstagen? Muss eine Krankmeldung erfolgen? Kann trotz Arbeitsunfähigkeit eine Reise angetreten werden?
Krankschreibung während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine arbeitsunfähige Erkrankung vorliegt – also eine Krankheit, die die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verhindert. Nicht jede Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) muss die AU-Bescheinigung im Inland nicht mehr dem Arbeitgeber vorgelegt, sondern nur gemeldet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die Arztpraxis an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Information dort ab.
Anders bei einer Erkrankung im Ausland, hier gilt das eAU-Verfahren nicht. Es ist weiterhin erforderlich, ein ärztliches Attest vor Ort einzuholen. Zudem müssen der Arbeitgeber und die Krankenkasse unverzüglich informiert werden über den Beginn, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse am Aufenthaltsort. Diese Info erfolgt am besten per Telefon oder E-Mail. Die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angegeben, muss der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenkasse entsprechend über die Fortdauer informieren. Nach der Rückkehr aus dem Ausland ist außerdem die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.
Ist die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das während des Urlaubs gezahlte Urlaubsentgelt wird entsprechend verrechnet oder zurückgezahlt.
Reise trotz Arbeitsunfähigkeit: Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkrankt, der Urlaub aber bereits genehmigt wurde. Darf dann trotzdem verreist werden? Grundsätzlich ja, sofern die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Entscheidend ist, ob die geplante Reise mit dem Heilungsverlauf vereinbar ist. Hier empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Achtung: Wer nach Ablauf des genehmigten Urlaubs nicht mehr arbeitsunfähig ist, muss pünktlich zur Arbeit erscheinen. Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen nicht einseitig an den Urlaub „angehängt“ werden, sondern sind neu zu beantragen.
Krankschreibung während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine arbeitsunfähige Erkrankung vorliegt – also eine Krankheit, die die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verhindert. Nicht jede Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) muss die AU-Bescheinigung im Inland nicht mehr dem Arbeitgeber vorgelegt, sondern nur gemeldet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die Arztpraxis an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Information dort ab.
Anders bei einer Erkrankung im Ausland, hier gilt das eAU-Verfahren nicht. Es ist weiterhin erforderlich, ein ärztliches Attest vor Ort einzuholen. Zudem müssen der Arbeitgeber und die Krankenkasse unverzüglich informiert werden über den Beginn, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse am Aufenthaltsort. Diese Info erfolgt am besten per Telefon oder E-Mail. Die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angegeben, muss der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenkasse entsprechend über die Fortdauer informieren. Nach der Rückkehr aus dem Ausland ist außerdem die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.
Ist die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das während des Urlaubs gezahlte Urlaubsentgelt wird entsprechend verrechnet oder zurückgezahlt.
Reise trotz Arbeitsunfähigkeit: Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkrankt, der Urlaub aber bereits genehmigt wurde. Darf dann trotzdem verreist werden? Grundsätzlich ja, sofern die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Entscheidend ist, ob die geplante Reise mit dem Heilungsverlauf vereinbar ist. Hier empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Achtung: Wer nach Ablauf des genehmigten Urlaubs nicht mehr arbeitsunfähig ist, muss pünktlich zur Arbeit erscheinen. Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen nicht einseitig an den Urlaub „angehängt“ werden, sondern sind neu zu beantragen.
Arbeitnehmerhaftung – Verschmutzung eines Dienstwagens bei privater Nutzung
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u. a. ...
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u. a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z. B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen). Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug rauchte und den Innenraum stark verschmutzte. Eine Begrenzung der Haftung im Rahmen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab, da die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug rauchte und den Innenraum stark verschmutzte. Eine Begrenzung der Haftung im Rahmen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab, da die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Nachweis der Einsparung
Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sind Vermieter berechtigt, die Miete aufgrund dieser Maßnahmen zu erhöhen. Die jährliche Miete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten ...
Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sind Vermieter berechtigt, die Miete aufgrund dieser Maßnahmen zu erhöhen. Die jährliche Miete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Modernisierungsmaßnahmen sind u. a. bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).
Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an. Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (ex ante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben. An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde. Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.
Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an. Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (ex ante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben. An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde. Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.
Größere Wohngebäude – Einhaltung der Abstandsflächen
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhaben gewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem ...
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhaben gewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück.
Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher Belange.
Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor – selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.
Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher Belange.
Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor – selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.
Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und ...
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist. Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.
Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder ...
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oder zumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre – etwa mit weniger schweren Folgen oder geringerer Kollision.
In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.
In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.
Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?
Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann grundsätzlich ein Mitverschulden begründen – allerdings nur, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Tragen eines Helms zum ...
Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann grundsätzlich ein Mitverschulden begründen – allerdings nur, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz als erforderlich angesehen wurde.
Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicher Fahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlender Helmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht anzunehmen.
Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm.
Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicher Fahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlender Helmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht anzunehmen.
Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm.
Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der ...
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber ...
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der ...
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide behalten den Vorläufigkeitsvermerk bis zur endgültigen Klärung weiterer offener Fragen im Steuerbescheid oder auf Antrag des Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters.
Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.
Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.
Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.
Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber ...
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der ...
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Reitunterricht als Freizeitgestaltung ist umsatzsteuerpflichtig – Steuerfreiheit nur ausnahms-weise bei Aus- und Fortbildung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht insbesondere um die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung der Reitschüler auf dem Reiterhof um eine mit dem Reitunterricht einheitliche Leistung handelt oder nicht. Weiterhin war die Frage zu klären, ob es sich bei Reitunterricht um Freizeitgestaltung oder auch um Schulunterricht bzw. Aus- oder Fortbildung handeln kann.
Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.
Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Umsatzsteuer in der Systemgastronomie bei Spar-Menüs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass der anteilige Verkaufspreis eines der Produkte ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass der anteilige Verkaufspreis eines der Produkte höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist und daher vom Finanzamt (FA) nicht anerkannt werden muss.
Im zu entscheidenen Fall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen auch Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich stellt dies zwei Lieferungen dar, die Lieferung des Getränks unterliegt 19 % mit dem Regelsteuersatz und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz mit 7 %.
Seit 2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs anhand des Wareneinsatzes auf, also der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke i. d. R. höher ist als die auf Speisen, ergäbe sich hieraus eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das FA hielt die Aufteilung nach der erstgenannten Methode für unzulässig, da sie schwieriger nachzuvollziehen sei und nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen sei sachgerechter. Das Finanzgericht (FG) hielt die sog. „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.
Der BFH folgte zwar der Auffassung des FG, dass der Steuerpflichtige nicht die einfachste Aufteilungsmethode nutzen müsse. Er könne auch eine andere Methode anwenden, wenn diese zumindest ebenso sachgerecht sei. Allerdings erkannte der BFH im Ergebnis die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Das widerspreche der wirtschaftlichen Realität. Eine Methode, die zu einem solchen Ergebnis führe, sei nicht sachgerecht.
Einen gleich gelagerten Fall mit ähnlicher Berechnungsmethode hat der BFH mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls nicht anerkannt.
Im zu entscheidenen Fall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen auch Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich stellt dies zwei Lieferungen dar, die Lieferung des Getränks unterliegt 19 % mit dem Regelsteuersatz und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz mit 7 %.
Seit 2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs anhand des Wareneinsatzes auf, also der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke i. d. R. höher ist als die auf Speisen, ergäbe sich hieraus eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das FA hielt die Aufteilung nach der erstgenannten Methode für unzulässig, da sie schwieriger nachzuvollziehen sei und nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen sei sachgerechter. Das Finanzgericht (FG) hielt die sog. „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.
Der BFH folgte zwar der Auffassung des FG, dass der Steuerpflichtige nicht die einfachste Aufteilungsmethode nutzen müsse. Er könne auch eine andere Methode anwenden, wenn diese zumindest ebenso sachgerecht sei. Allerdings erkannte der BFH im Ergebnis die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Das widerspreche der wirtschaftlichen Realität. Eine Methode, die zu einem solchen Ergebnis führe, sei nicht sachgerecht.
Einen gleich gelagerten Fall mit ähnlicher Berechnungsmethode hat der BFH mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls nicht anerkannt.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der ...
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber ...
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der ...
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Reitunterricht als Freizeitgestaltung ist umsatzsteuerpflichtig – Steuerfreiheit nur ausnahms-weise bei Aus- und Fortbildung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht insbesondere um die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung der Reitschüler auf dem Reiterhof um eine mit dem Reitunterricht einheitliche Leistung handelt oder nicht. Weiterhin war die Frage zu klären, ob es sich bei Reitunterricht um Freizeitgestaltung oder auch um Schulunterricht bzw. Aus- oder Fortbildung handeln kann.
Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.
Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Plan der Bundesregierung: Erst Sonderabschreibungen für Unternehmen ab 1.7.2025 – dann KSt-Senkung
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten ...
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.
Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.
Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.
Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.
Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.
Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.
Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.
Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.
Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.
Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
BMF-Schreiben zum Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, ...
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Was Mandanten wissen sollten: Anpassung der Steuerberatervergütung zum 1.7.2025
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der ...
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.
Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.
Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren der Steuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.
Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktiv angepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.
Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren der Steuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.
Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktiv angepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
Erlass von Säumniszuschlägen setzt kein gerichtliches Verfahren zur AdV voraus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zu entscheidenden Fall lag ein geänderter ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zu entscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.
Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedoch wiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurde rückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.
Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da die ursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragten sodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, was sowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.
Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dass Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um die AdV zu erreichen.
Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einen Antrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichend begründet hatten.
Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dass zwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziell und nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtige auf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdV geboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtliche AdV als vielversprechend erscheinen ließen.
Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nicht automatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gut begründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, den gerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist, ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sondern die Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedoch wiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurde rückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.
Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da die ursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragten sodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, was sowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.
Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dass Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um die AdV zu erreichen.
Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einen Antrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichend begründet hatten.
Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dass zwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziell und nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtige auf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdV geboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtliche AdV als vielversprechend erscheinen ließen.
Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nicht automatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gut begründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, den gerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist, ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sondern die Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber ...
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Plan der Bundesregierung: Erst Sonderabschreibungen für Unternehmen ab 1.7.2025 – dann KSt-Senkung
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten ...
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.
Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.
Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.
Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.
Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.
Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.
Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.
Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.
Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.
Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
BFH: Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaaten wie die Schweiz.
Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.
Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.
Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.
Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.
Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
BMF-Schreiben zum Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, ...
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der ...
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der ...
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
BMF-Schreiben zum Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, ...
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.