Die Frühstartrente
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von ...
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.
Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.
Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.
Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.
Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.
Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.
Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.
Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
| Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 36.000 € |
| Rente | 216 €/Monat über 20 Jahre |
| Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) | 100 €/Monat |
| Gesamteinzahlung | 60.240 € |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 374.000 € |
| Rente | 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite) |
Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.Im ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Deutschlandticket 2026
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 ...
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen ...
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die ...
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
Fälligkeitstermine Dezember 2025
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): ...
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025
(Zahlungsschonfrist 15.12.2025) - Sozialversicherungsbeiträge: 18.12.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 23.12.2025)
Basiszins / Verzugszins
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + ...
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der ...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.
In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, um missbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingend das persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre in unzumutbarer Weise.
Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwa die Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variante bietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jede Gedächtnisstütze.
In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, um missbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingend das persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre in unzumutbarer Weise.
Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwa die Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variante bietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jede Gedächtnisstütze.
Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen
In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesem Handwerk, in einem verwandten ...
In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesem Handwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauer der Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden. Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten. Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab.
Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhne hätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.
Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauer der Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden. Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten. Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab.
Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhne hätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.
Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werden
Nach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischen Paketen im Jahresdurchschnitt jeweils ...
Nach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischen Paketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 % an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.
Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte ein Kindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Diese ging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte der Kindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habe das Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreiben aufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem 18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb erfolglos.
Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeit für die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf eine früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertraut werden kann.
Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte ein Kindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Diese ging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte der Kindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habe das Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreiben aufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem 18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb erfolglos.
Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeit für die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf eine früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertraut werden kann.
Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern
Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen ...
Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zu Geburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie im Betrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss
• der Arbeitgeber Veranstalter sein
• die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
• die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
• die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.
Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
• der Arbeitgeber Veranstalter sein
• die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
• die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
• die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.
Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin im Kundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr ...
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin im Kundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerin ordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier die Probezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerin ordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier die Probezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
Paarvergleich: Gleiche Arbeit – gleicher Lohn
Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, ...
Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.
Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung weder die Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittleren Entgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.
Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung weder die Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittleren Entgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.
Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch ...
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.
Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. ...
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen.
In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.
Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.
Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen ...
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich droht ihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 ...
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Die Frühstartrente
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von ...
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.
Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.
Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.
Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.
Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.
Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.
Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.
Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
| Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 36.000 € |
| Rente | 216 €/Monat über 20 Jahre |
| Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) | 100 €/Monat |
| Gesamteinzahlung | 60.240 € |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 374.000 € |
| Rente | 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite) |
Deutschlandticket 2026
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 ...
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen ...
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die ...
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des ...
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die ...
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
Die Aktivrente
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter ...
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Entgelttransparenz ab 2026
Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung ...
Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz.
Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.
Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.
In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.
Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.
Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.
Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.
Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.
Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.
In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.
Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.
| Anzahl Arbeitnehmer | Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch | Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht | Gender-Pay-Gap (Verdienstunterschied Frauen / Männer) Berichtspflicht |
| < 50 | ab 2026 | ? | – |
| 51–99 | ab 2026 | ab 2026 | – |
| 100–149 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2031 (alle 3 Jahre) |
| 150–249 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (alle 3 Jahre) |
| 250–499 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (1 x jährlich) |
| > 500 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (1 x jährlich) |
Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.
Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.
Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 ...
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, auch dann nicht, wenn er dauerhaft im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses in einem Betrieb eingesetzt wird.
Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.
Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.
Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.
Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.
Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.
Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.
Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.Im ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Deutschlandticket 2026
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 ...
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen ...
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die ...
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des ...
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Steuerprüfung: Aufbewahrung von E-Mails
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 18.9.2025 veröffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im geschäftlichen Verkehr Handels- oder Geschäftsbriefe sind und damit unter ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 18.9.2025 veröffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im geschäftlichen Verkehr Handels- oder Geschäftsbriefe sind und damit unter die steuerliche Aufbewahrungspflicht fallen können. Dies hat zur Folge, dass qualifizierte E-Mails bei Bedarf im Rahmen einer steuerlichen Prüfung auch vorgelegt werden müssen.
Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine Übersicht über sämtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der Finanzverwaltung hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.
Ob eine E-Mail tatsächlich einen aufbewahrungspflichtigen Handels- oder Geschäftsbrief darstellt, hängt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen enthält.
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auch deren Durchführung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.
Hieraus folgt, dass geschäftsrelevante E-Mails wie Handels- und Geschäftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerliche relevante Anhänge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte die Verfahrensdokumentation für IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.
Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine Übersicht über sämtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der Finanzverwaltung hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.
Ob eine E-Mail tatsächlich einen aufbewahrungspflichtigen Handels- oder Geschäftsbrief darstellt, hängt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen enthält.
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auch deren Durchführung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.
Hieraus folgt, dass geschäftsrelevante E-Mails wie Handels- und Geschäftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerliche relevante Anhänge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte die Verfahrensdokumentation für IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.
Gehören Sondervergütungen zur Lohnsumme?
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.Mit ...
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die ...
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 ...
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, auch dann nicht, wenn er dauerhaft im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses in einem Betrieb eingesetzt wird.
Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.
Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.
Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.
Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.
Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.
Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.
Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.Im ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Deutschlandticket 2026
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 ...
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen ...
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die ...
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des ...
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Steuerprüfung: Aufbewahrung von E-Mails
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 18.9.2025 veröffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im geschäftlichen Verkehr Handels- oder Geschäftsbriefe sind und damit unter ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 18.9.2025 veröffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im geschäftlichen Verkehr Handels- oder Geschäftsbriefe sind und damit unter die steuerliche Aufbewahrungspflicht fallen können. Dies hat zur Folge, dass qualifizierte E-Mails bei Bedarf im Rahmen einer steuerlichen Prüfung auch vorgelegt werden müssen.
Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine Übersicht über sämtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der Finanzverwaltung hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.
Ob eine E-Mail tatsächlich einen aufbewahrungspflichtigen Handels- oder Geschäftsbrief darstellt, hängt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen enthält.
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auch deren Durchführung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.
Hieraus folgt, dass geschäftsrelevante E-Mails wie Handels- und Geschäftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerliche relevante Anhänge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte die Verfahrensdokumentation für IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.
Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine Übersicht über sämtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der Finanzverwaltung hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.
Ob eine E-Mail tatsächlich einen aufbewahrungspflichtigen Handels- oder Geschäftsbrief darstellt, hängt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen enthält.
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auch deren Durchführung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.
Hieraus folgt, dass geschäftsrelevante E-Mails wie Handels- und Geschäftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerliche relevante Anhänge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte die Verfahrensdokumentation für IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.
Gehören Sondervergütungen zur Lohnsumme?
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.Mit ...
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die ...
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 ...
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen
Anfang des Jahres 2025 war eine Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen in Kraft getreten, da diese den EU-Vorgaben angepasst wurde. In der Praxis hat die ...
Anfang des Jahres 2025 war eine Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen in Kraft getreten, da diese den EU-Vorgaben angepasst wurde. In der Praxis hat die Neuregelung zu Unklarheiten geführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher am 24.10.2025 eine neue Verwaltungsanweisung mit einer Übergangsregelung veröffentlicht und diese auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen angepasst.
Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze aus Bildungsleistungen, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. noch werden, entsprechend den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erbringung von unmittelbaren Schul- und Bildungsleistungen betraut sind, gelten für diese Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung.
Für Privatlehrer wurde ein separater Befreiungstatbestand aufgenommen.
Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze aus Bildungsleistungen, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. noch werden, entsprechend den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erbringung von unmittelbaren Schul- und Bildungsleistungen betraut sind, gelten für diese Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung.
Für Privatlehrer wurde ein separater Befreiungstatbestand aufgenommen.
Deutschlandticket 2026
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 ...
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen ...
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die ...
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des ...
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Steuerprüfung: Aufbewahrung von E-Mails
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 18.9.2025 veröffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im geschäftlichen Verkehr Handels- oder Geschäftsbriefe sind und damit unter ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 18.9.2025 veröffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im geschäftlichen Verkehr Handels- oder Geschäftsbriefe sind und damit unter die steuerliche Aufbewahrungspflicht fallen können. Dies hat zur Folge, dass qualifizierte E-Mails bei Bedarf im Rahmen einer steuerlichen Prüfung auch vorgelegt werden müssen.
Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine Übersicht über sämtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der Finanzverwaltung hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.
Ob eine E-Mail tatsächlich einen aufbewahrungspflichtigen Handels- oder Geschäftsbrief darstellt, hängt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen enthält.
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auch deren Durchführung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.
Hieraus folgt, dass geschäftsrelevante E-Mails wie Handels- und Geschäftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerliche relevante Anhänge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte die Verfahrensdokumentation für IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.
Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine Übersicht über sämtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der Finanzverwaltung hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.
Ob eine E-Mail tatsächlich einen aufbewahrungspflichtigen Handels- oder Geschäftsbrief darstellt, hängt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen enthält.
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auch deren Durchführung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.
Hieraus folgt, dass geschäftsrelevante E-Mails wie Handels- und Geschäftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerliche relevante Anhänge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte die Verfahrensdokumentation für IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.
Gehören Sondervergütungen zur Lohnsumme?
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.Mit ...
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die ...
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
Die Aktivrente
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter ...
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 ...
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.Im ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen ...
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die ...
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des ...
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Steuerprüfung: Aufbewahrung von E-Mails
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 18.9.2025 veröffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im geschäftlichen Verkehr Handels- oder Geschäftsbriefe sind und damit unter ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 18.9.2025 veröffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im geschäftlichen Verkehr Handels- oder Geschäftsbriefe sind und damit unter die steuerliche Aufbewahrungspflicht fallen können. Dies hat zur Folge, dass qualifizierte E-Mails bei Bedarf im Rahmen einer steuerlichen Prüfung auch vorgelegt werden müssen.
Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine Übersicht über sämtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der Finanzverwaltung hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.
Ob eine E-Mail tatsächlich einen aufbewahrungspflichtigen Handels- oder Geschäftsbrief darstellt, hängt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen enthält.
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auch deren Durchführung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.
Hieraus folgt, dass geschäftsrelevante E-Mails wie Handels- und Geschäftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerliche relevante Anhänge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte die Verfahrensdokumentation für IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.
Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine Übersicht über sämtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der Finanzverwaltung hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.
Ob eine E-Mail tatsächlich einen aufbewahrungspflichtigen Handels- oder Geschäftsbrief darstellt, hängt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen enthält.
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auch deren Durchführung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.
Hieraus folgt, dass geschäftsrelevante E-Mails wie Handels- und Geschäftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerliche relevante Anhänge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte die Verfahrensdokumentation für IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.
Gehören Sondervergütungen zur Lohnsumme?
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.Mit ...
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die ...
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
Die Aktivrente
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter ...
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 ...
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, dass die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert werden soll. Die erste Lesung im Bundestag hat am 14.11.2025 stattgefunden. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Debatte in die Fachausschüsse verwiesen.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Die Steuerbefreiung soll für Fahrzeuge gelten, die spätestens bis zum 31.12.2030 erstmalig für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Die Steuerbefreiung gilt bis zu 10 Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
Die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus.
Ohne eines Änderung des Gesetzes wären nur noch reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit, die vor dem 1.1.2026 erstmalig zugelassen werden.
Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen
Anfang des Jahres 2025 war eine Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen in Kraft getreten, da diese den EU-Vorgaben angepasst wurde. In der Praxis hat die ...
Anfang des Jahres 2025 war eine Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit für unmittelbare Schul- und Bildungsleistungen in Kraft getreten, da diese den EU-Vorgaben angepasst wurde. In der Praxis hat die Neuregelung zu Unklarheiten geführt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher am 24.10.2025 eine neue Verwaltungsanweisung mit einer Übergangsregelung veröffentlicht und diese auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen angepasst.
Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze aus Bildungsleistungen, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. noch werden, entsprechend den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erbringung von unmittelbaren Schul- und Bildungsleistungen betraut sind, gelten für diese Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung.
Für Privatlehrer wurde ein separater Befreiungstatbestand aufgenommen.
Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn Umsätze aus Bildungsleistungen, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. noch werden, entsprechend den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses als umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erbringung von unmittelbaren Schul- und Bildungsleistungen betraut sind, gelten für diese Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Leistungen sind demnach umsatzsteuerfrei: Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung.
Für Privatlehrer wurde ein separater Befreiungstatbestand aufgenommen.
Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, auch dann nicht, wenn er dauerhaft im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses in einem Betrieb eingesetzt wird.
Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.
Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.
Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.
Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.
Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.
Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.
Die Frühstartrente
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von ...
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.
Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.
Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.
Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.
Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.
Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.
Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.
Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
| Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 36.000 € |
| Rente | 216 €/Monat über 20 Jahre |
| Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) | 100 €/Monat |
| Gesamteinzahlung | 60.240 € |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 374.000 € |
| Rente | 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite) |
Deutschlandticket 2026
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 ...
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen ...
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die ...
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des ...
Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.
Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.
Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.
Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.
Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.
Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.
Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.
Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:
| Fahrzeugtyp | Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte | Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei |
| reines E-Fahrzeug | ja | 30 € |
| Hybridfahrzeug | ja | 15 € |
| reines E-Fahrzeug | nein | 70 € |
| Hybridfahrzeug | nein | 35 € |
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €
Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.
Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.
Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die ...
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
Die Aktivrente
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter ...
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.