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Aktuelle Informationen zu Steuerrecht, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

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E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.

Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.

Fälligkeitstermine Oktober 2026

Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.10.2026 (Zahlungsschonfrist 15.10.2026) Sozialversicherungsbeiträge: 25.10.2026 ...
  • Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.10.2026
    (Zahlungsschonfrist 15.10.2026)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 25.10.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
    (Zahlung 28.10.2026)

Basiszins / Verzugszins

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + ...
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2026 = 1,52 %
    01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 %
    01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2026
125,8  August
125,6  Juli
124,6  Juni
125,0  Mai
125,2  April
124,5  März
123,1  Februar
122,8  Januar

2025
122,7  Dezember
122,7  November
123,0  Oktober
122,6  September


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

KI-Bilder und Urheberrecht – menschlicher Einfluss ist entscheidend

Der Schutzbereich eines Lichtbildwerkes beschränkt sich regelmäßig auf die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und ...
Der Schutzbereich eines Lichtbildwerkes beschränkt sich regelmäßig auf die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind im Allgemeinen das Thema und das Motiv.

Wird ein Lichtbildwerk KI-gestützt bearbeitet, entsteht durch die Bearbeitung im Allgemeinen kein Werk. Dies bedeutet aber nicht, dass die Veröffentlichung des bearbeiteten Bildes in jedem Fall eine Verletzung des Lichtbildwerkes darstellt. Vielmehr ist – wie auch sonst – darauf abzustellen, ob die kreativen Elemente des Lichtbildwerkes erkennbar übernommen worden sind.

Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

Erforderlich ist daher eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen.

Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht. Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Anwenders dessen schöpferische Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht.

Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird.

Photovoltaikanlage – Batteriespeicher muss vereinbarte Kapazität erreichen

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage ist als Kaufvertrag mit Montagenebenpflicht zu werten, wenn serienmäßig vorgefertigte Standardkomponenten geliefert werden und ...
Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage ist als Kaufvertrag mit Montagenebenpflicht zu werten, wenn serienmäßig vorgefertigte Standardkomponenten geliefert werden und sich die Installations- und Anpassungsarbeiten nicht ausnahmsweise als besonders komplex darstellen.

Eine Verkäuferangabe, wonach sich die maximale Speicherkapazität eines Batteriespeichers auf eine bestimmte Größe belaufen soll (hier 5 kWh), ist i. d. R. als Beschaffenheitsvereinbarung auszulegen, dass diese Kapazität unter normalen Betriebsbedingungen erreicht werden kann.

Sofern die maximale Speicherkapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann, weil der Hersteller im Wege des Fernzugriffs eine Leistungsreduzierung vornimmt, um damit die Wiederholung in der Vergangenheit bereits aufgetretener Brandereignisse zu vermeiden, wird darin im Regelfall eine Negativabweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung liegen.

Klare Regelungen bei Arbeit auf Abruf

In der Praxis gibt es einige Branchen, in denen flexible Arbeitszeiten üblich sind. Besonders flexibel können Unternehmen mit dem Modell „Arbeit auf Abruf“ auf anfallende Arbeiten ...
In der Praxis gibt es einige Branchen, in denen flexible Arbeitszeiten üblich sind. Besonders flexibel können Unternehmen mit dem Modell „Arbeit auf Abruf“ auf anfallende Arbeiten reagieren. Doch auch bei diesem Arbeitsmodell kann der Arbeitgeber nicht völlig frei bestimmen, wann und in welchem Umfang gearbeitet werden muss.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zu beschäftigen.

Für die Verpflichtung zur Arbeit und deren Umfang gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz Grenzen vor:

•    Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer jeweils mindestens 4 Tage im Voraus über die Lage der Arbeitszeit zu informieren.

•    Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.

•    Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber höchstens 20 % weniger der wöchentlichen Arbeitszeit abrufen.

Diese Bestimmungen sollen Arbeitgebern die notwendige Flexibilität ermöglichen und zugleich die Planungssicherheit der Arbeitnehmer berücksichtigen.

Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber u. a. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, ...
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber u. a. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Best-immungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vor-schriften festgelegt sind.

Dieses Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts.

Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stellt dies i. d. R. eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar. Das gilt unabhängig davon, ob trotz der geringwertigen Tätigkeit die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.

Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungser-klärung die ...
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungser-klärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind. Der GdWE obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu ins-besondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört.

Die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den bauli-chen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen.

Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer, die die Balkone nicht nutzen dürfen, sollen zwar grundsätzlich nicht mit den damit verbundenen Kosten belastet werden. Dennoch ist die Erhaltung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Balkonteile auch für sie von Bedeutung. Denn die GdWE ist für die Verkehrssicherheit verantwortlich und kann für Schäden haften, die von diesen Bauteilen ausgehen. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt.

Der BGH betont zusätzlich, dass die GdWE bei zwingendem Erhaltungsbedarf unter Umständen sogar verpflichtet ist, selbst tätig zu werden. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Balkone saniert werden müssen oder von einzelnen Balkonen Gefahren für andere Eigentümer oder Dritte ausgehen.

Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu ...
In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu entfernen. Nach Auffassung des Gerichts diente das Aufstellen der Kübel der Verschönerung und war keine übliche Gehwegnutzung, da es über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausging. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte die Anwohnerin nicht.

Das OVG entschied, dass die Blumenkübel die Sicherheit des Verkehrs gefährdeten, denn die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wurde zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer verblieb dadurch nur noch eine Breite von etwa einem Meter. Dies schränkte den dort zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kin­derwagen gehören, in erheblichem Maße ein.

Auch der Hinweis der Anwohnerin, dass die Blumenkübel bereits seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg standen und von der Behörde offenbar geduldet worden waren, änderte daran nichts. So begründet allein das langjährige Nichteinschreiten einer Behörde grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen rechtswidrigen Zustand dauerhaft beibehalten zu dürfen.

Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, ...
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang. Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.

Der Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Zudem ist der Fahrer verpflichtet, einer zeitweise bestehenden Sichtbehinderung durch das Hineintasten in den Straßenraum Rechnung zu tragen.

In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall überholte ein Motorradfahrer auf einer innerörtlichen Straße ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und fuhr dazu auf die linke Fahrbahnseite. Gleichzeitig fuhr ein Pkw mit etwa 11 km/h aus einer rechts gelegenen Grundstücksausfahrt bzw. Parkbucht auf die Straße und wollte nach links abbiegen. Aufgrund eingeschränkter Sicht hatten sich die beiden Fahrer zuvor nicht gesehen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem Pkw. Das OLG kam zu der Entscheidung, dass der Autofahrer für die Folgen des Unfalls allein haftet.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

Kostenerstattung eines Verkehrswertgutachtens im Verwaltungs- oder Klageverfahren

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im ...
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im Verwaltungsverfahren verlangt und das Gutachten anschließend auch für das Klageverfahren von entscheidender Bedeutung sein wird. Im Streitfall wurde der Grundsteuerwert des Grundstücks aufgrund des Gutachtens von rund 600.000 € auf rund 350.000 € reduziert. Entscheidend für die Kostenerstattung ist, ob ein verständiger Steuerpflichtiger die Gutachterkosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für notwendig halten durfte.

Das Gericht hat die Erstattungsfähigkeit der sehr hohen Gutachterkosten auch nicht auf eine angemessene Höhe begrenzt, wie dies die Finanzgerichtsordnung ansonsten bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus vorsieht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit keine Begrenzung vorsehe.

Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant für Einspruchs- und Klageverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, weil Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts schnell mehrere tausend Euro kosten können.

Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 10.9.2026 veröffentlichtem Urteil vom 11.6.2026 entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 € bei ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 10.9.2026 veröffentlichtem Urteil vom 11.6.2026 entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 € bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist.

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die EPP i. H. v. 300 €. In der Lohnsteuerbescheinigung wurde diese als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen und vom Finanzamt entsprechend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Der Arbeitnehmer hielt die Besteuerung für verfassungswidrig und erhob Klage.

Nachdem die Klage in erster Instanz ohne Erfolg blieb, legte der Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH wies die Revision jedoch zurück. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist demnach steuerpflichtig. Die Besteuerung ist nach dem Urteil des BFH auch verfassungsgemäß. Der BFH versteht die EPP als sog. staatliche „Nettosubvention“: Durch den individuellen Steuersatz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass Bezieher niedriger Einkommen stärker entlastet werden als Bezieher höherer Einkommen.

Der BFH betrachtet die EPP als freiwillige staatliche Leistung zur Abfederung der 2022 stark gestiegenen Energiekosten. Sie sollte von vornherein nicht jedem Anspruchsberechtigten netto in gleicher Höhe verbleiben. Die unterschiedliche Nettoentlastung aufgrund der Steuerprogression hält der BFH für sachlich gerechtfertigt. Der sozialpolitische Gedanke stand für den Gesetzgeber im Vordergrund.

Der BFH sah auch eine Gleichbehandlung im Vergleich zu Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, da auch diese nur eine um die Einkommensteuer gekürzte Nettosubvention erhielten. Auch sah der BFH die Einbindung der EPP als verfassungsgemäß an.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.

Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.

Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.

Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.

Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags

Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag ...
Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.

Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.

Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.

Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.

Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.

Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags

Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag ...
Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.

Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.

Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.

Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.

Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.

Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

Kostenerstattung eines Verkehrswertgutachtens im Verwaltungs- oder Klageverfahren

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im ...
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im Verwaltungsverfahren verlangt und das Gutachten anschließend auch für das Klageverfahren von entscheidender Bedeutung sein wird. Im Streitfall wurde der Grundsteuerwert des Grundstücks aufgrund des Gutachtens von rund 600.000 € auf rund 350.000 € reduziert. Entscheidend für die Kostenerstattung ist, ob ein verständiger Steuerpflichtiger die Gutachterkosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für notwendig halten durfte.

Das Gericht hat die Erstattungsfähigkeit der sehr hohen Gutachterkosten auch nicht auf eine angemessene Höhe begrenzt, wie dies die Finanzgerichtsordnung ansonsten bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus vorsieht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit keine Begrenzung vorsehe.

Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant für Einspruchs- und Klageverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, weil Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts schnell mehrere tausend Euro kosten können.

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.

Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags

Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag ...
Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.

Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.

Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.

Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.

Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.