Investitionssofortprogramm in Kraft getreten
Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. ...
Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.
Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:
Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:
- Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert.
- Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember kann erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr.
- Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer.
- Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:
aktuell – 2027 15 % 2028 14 % 2029 13 % 2030 12 % 2031 11 % ab 2032 10 % - Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:
aktuell – 2027 28,25 % 2028/2029 27 % 2030/2031 26 % ab 2032 25 % - Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.
- Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.
Änderung der Aufbewahrungsfristen für einige Wirtschaftszweige geplant
In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige ...
In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.
Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.
Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.
Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmen
Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wir berichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachten Rechnungsstellung sowie ...
Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wir berichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachten Rechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerung innerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.
Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.
Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine gültige Kleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.
Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlich einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.
Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.
Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.
Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine gültige Kleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.
Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlich einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.
Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.
Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
Aktualisierung der GoBD
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.
Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.
Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.
Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung eines Alleinlebenden mangels Nachweises der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung eines Alleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigen Haushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dort einzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds. nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch bei einem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligung nicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.
Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt für Ein-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einer Kostenbeteiligung.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigen Haushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dort einzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds. nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch bei einem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligung nicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.
Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt für Ein-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einer Kostenbeteiligung.
Fälligkeitstermine September 2025
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): ...
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2025
(Zahlungsschonfrist 15.9.2025) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 26.9.2025)
Basiszins / Verzugszins
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + ...
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
119,7 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
119,7 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Auskunftspflichten des GmbH-Geschäftsführers – auch nach dem Ausscheiden
GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Amtszeit umfassenden Auskunftspflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern – und zwar bereits kraft Gesetzes, also ...
GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Amtszeit umfassenden Auskunftspflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern – und zwar bereits kraft Gesetzes, also unabhängig von einer vertraglichen Regelung. Für ein solches Auskunftsverlangen bedarf es weder eines besonderen Interesses noch eines konkreten Anlasses oder Verdachts. Es genügt das allgemeine, anlasslose Bedürfnis der Gesellschaft, die Geschäftsführertätigkeit zu kontrollieren.
Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr besteht eine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hieraus Ansprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.
Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt dem Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde.
Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr besteht eine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hieraus Ansprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.
Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt dem Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde.
Widerrufbelehrung mit Verbrauchern – keine Nennung von Telefonnummer erforderlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmer, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Verbrauchern von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, ...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmer, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Verbrauchern von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, in seiner eigenen Widerrufsbelehrung – neben der Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse – auch seine Telefonnummer angeben muss. Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist.
Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fall nicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrung bereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummer außerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.
Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingend erforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht die Fähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Frist wirksam auszuüben.
Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfrist auch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.
Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fall nicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrung bereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummer außerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.
Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingend erforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht die Fähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Frist wirksam auszuüben.
Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfrist auch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.
Unglück in einer Ferienwohnung
Normalerweise verbringt man in den Ferien eine schöne und unbeschwerte Zeit. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So wie im folgenden vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen ...
Normalerweise verbringt man in den Ferien eine schöne und unbeschwerte Zeit. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So wie im folgenden vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall. Die Mutter einer sechsjährigen Tochter setzte beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.
Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.
Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familie konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen und der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren an der Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche.
Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn es ließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache fiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danach erfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne auf versteckte Schäden untersuchen.
Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.
Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familie konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen und der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren an der Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche.
Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn es ließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache fiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danach erfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne auf versteckte Schäden untersuchen.
Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens
In einem Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden, die im Widerspruch zu einer zuvor erklärten Übernahmezusage durch den ...
In einem Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden, die im Widerspruch zu einer zuvor erklärten Übernahmezusage durch den Arbeitgeber stand.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023 erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist und Abteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmer mit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusage erhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb der sechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dass er „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tage später im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, so kann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondern auch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen der Übernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einen Sinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023 erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist und Abteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmer mit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusage erhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb der sechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dass er „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tage später im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, so kann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondern auch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen der Übernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einen Sinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Es stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt ...
Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Es stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschiedenen Fall ließ sich eine Arbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle und sie wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte jedoch die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.
Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werden muss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werden muss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Mietvertragskündigung – Widerspruch wegen gesundheitlicher Härte
Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen und verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn selbst, für ...
Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen und verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere im Haushalt lebende Person eine besondere Härte darstellen würde – und diese Härte, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nicht zumutbar ist.
Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden.
Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebild fachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenn diese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden.
Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebild fachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenn diese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung
Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d.?h. es liegt eine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch dem materiellen Baurecht entsprechen. Letzteres ...
Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d.?h. es liegt eine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch dem materiellen Baurecht entsprechen. Letzteres umfasst insbesondere öffentlich-rechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Abstandsflächen, Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähnliche Vorschriften.
Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagung aus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese weder genehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungen entspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofort vollziehbar sein.
Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situation einzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“
Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagung aus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese weder genehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungen entspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofort vollziehbar sein.
Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situation einzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“
Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
Falsche Angaben im Erbscheinverfahren
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zu entscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein, um als ...
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zu entscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber fal-sche Angaben. Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhän-dig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.
Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt und die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt und die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
Fehlende Absicherung der Baustelle – Behörde in der Pflicht
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schaden verantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelle verursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit ...
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schaden verantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelle verursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straße hinter einer Straßenbahn her in einen Baustellenbereich. Dort kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.
Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, aber gleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Ein solcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden.
Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichen Hand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen, haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, aber gleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Ein solcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden.
Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichen Hand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen, haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der ...
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber ...
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der ...
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide behalten den Vorläufigkeitsvermerk bis zur endgültigen Klärung weiterer offener Fragen im Steuerbescheid oder auf Antrag des Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters.
Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.
Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.
Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.
Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber ...
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der ...
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Reitunterricht als Freizeitgestaltung ist umsatzsteuerpflichtig – Steuerfreiheit nur ausnahms-weise bei Aus- und Fortbildung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht insbesondere um die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung der Reitschüler auf dem Reiterhof um eine mit dem Reitunterricht einheitliche Leistung handelt oder nicht. Weiterhin war die Frage zu klären, ob es sich bei Reitunterricht um Freizeitgestaltung oder auch um Schulunterricht bzw. Aus- oder Fortbildung handeln kann.
Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.
Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Umsatzsteuer in der Systemgastronomie bei Spar-Menüs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass der anteilige Verkaufspreis eines der Produkte ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass der anteilige Verkaufspreis eines der Produkte höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist und daher vom Finanzamt (FA) nicht anerkannt werden muss.
Im zu entscheidenen Fall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen auch Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich stellt dies zwei Lieferungen dar, die Lieferung des Getränks unterliegt 19 % mit dem Regelsteuersatz und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz mit 7 %.
Seit 2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs anhand des Wareneinsatzes auf, also der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke i. d. R. höher ist als die auf Speisen, ergäbe sich hieraus eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das FA hielt die Aufteilung nach der erstgenannten Methode für unzulässig, da sie schwieriger nachzuvollziehen sei und nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen sei sachgerechter. Das Finanzgericht (FG) hielt die sog. „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.
Der BFH folgte zwar der Auffassung des FG, dass der Steuerpflichtige nicht die einfachste Aufteilungsmethode nutzen müsse. Er könne auch eine andere Methode anwenden, wenn diese zumindest ebenso sachgerecht sei. Allerdings erkannte der BFH im Ergebnis die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Das widerspreche der wirtschaftlichen Realität. Eine Methode, die zu einem solchen Ergebnis führe, sei nicht sachgerecht.
Einen gleich gelagerten Fall mit ähnlicher Berechnungsmethode hat der BFH mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls nicht anerkannt.
Im zu entscheidenen Fall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen auch Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich stellt dies zwei Lieferungen dar, die Lieferung des Getränks unterliegt 19 % mit dem Regelsteuersatz und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz mit 7 %.
Seit 2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs anhand des Wareneinsatzes auf, also der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke i. d. R. höher ist als die auf Speisen, ergäbe sich hieraus eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das FA hielt die Aufteilung nach der erstgenannten Methode für unzulässig, da sie schwieriger nachzuvollziehen sei und nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen sei sachgerechter. Das Finanzgericht (FG) hielt die sog. „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.
Der BFH folgte zwar der Auffassung des FG, dass der Steuerpflichtige nicht die einfachste Aufteilungsmethode nutzen müsse. Er könne auch eine andere Methode anwenden, wenn diese zumindest ebenso sachgerecht sei. Allerdings erkannte der BFH im Ergebnis die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Das widerspreche der wirtschaftlichen Realität. Eine Methode, die zu einem solchen Ergebnis führe, sei nicht sachgerecht.
Einen gleich gelagerten Fall mit ähnlicher Berechnungsmethode hat der BFH mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls nicht anerkannt.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der ...
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber ...
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der ...
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Reitunterricht als Freizeitgestaltung ist umsatzsteuerpflichtig – Steuerfreiheit nur ausnahms-weise bei Aus- und Fortbildung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht insbesondere um die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung der Reitschüler auf dem Reiterhof um eine mit dem Reitunterricht einheitliche Leistung handelt oder nicht. Weiterhin war die Frage zu klären, ob es sich bei Reitunterricht um Freizeitgestaltung oder auch um Schulunterricht bzw. Aus- oder Fortbildung handeln kann.
Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.
Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Plan der Bundesregierung: Erst Sonderabschreibungen für Unternehmen ab 1.7.2025 – dann KSt-Senkung
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten ...
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.
Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.
Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.
Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.
Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.
Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.
Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.
Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.
Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.
Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
BMF-Schreiben zum Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, ...
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Was Mandanten wissen sollten: Anpassung der Steuerberatervergütung zum 1.7.2025
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der ...
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.
Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.
Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren der Steuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.
Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktiv angepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.
Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren der Steuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.
Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktiv angepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
Erlass von Säumniszuschlägen setzt kein gerichtliches Verfahren zur AdV voraus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zu entscheidenden Fall lag ein geänderter ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zu entscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.
Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedoch wiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurde rückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.
Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da die ursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragten sodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, was sowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.
Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dass Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um die AdV zu erreichen.
Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einen Antrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichend begründet hatten.
Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dass zwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziell und nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtige auf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdV geboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtliche AdV als vielversprechend erscheinen ließen.
Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nicht automatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gut begründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, den gerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist, ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sondern die Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedoch wiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass die Steuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurde rückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.
Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da die ursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragten sodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, was sowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.
Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dass Säumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um die AdV zu erreichen.
Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einen Antrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichend begründet hatten.
Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dass zwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziell und nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtige auf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdV geboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtliche AdV als vielversprechend erscheinen ließen.
Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nicht automatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gut begründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, den gerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist, ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sondern die Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber ...
Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Plan der Bundesregierung: Erst Sonderabschreibungen für Unternehmen ab 1.7.2025 – dann KSt-Senkung
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten ...
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.
Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.
Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.
Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.
Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.
Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.
Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.
Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.
Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.
Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
BFH: Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaaten wie die Schweiz.
Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.
Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.
Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.
Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.
Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
BMF-Schreiben zum Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, ...
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der ...
Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.
Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.
Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der ...
Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.
Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.
Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:
• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
• Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.
Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.
Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.
Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.
Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung ...
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.
Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.
Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.
Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.
Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.Auf der ...
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Verbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. 5 Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter.
Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser.
Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch ...
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.
Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:
• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.
• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.
Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.
Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
BMF-Schreiben zum Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, ...
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.
Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.
Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.
Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.
Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.
Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.