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Aktuelle Informationen zu Steuerrecht, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

Informieren Sie sich hier über Steuerpflicht, Steuernews für GmbH/GmbH-Geschäftsführer, Gewerbetreibende, Freiberufler & Immobilienbesitzer:

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort

Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig. Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit der ...
Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig. Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenen Kilometer.

Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sich nicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichen Fahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.

Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium laut Studienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich voll beansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40 Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wenn keine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium im steuerrechtlichen Sinne.

Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierende erwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen (erstmaliger) Einrichtung des Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 – zunächst bedingt durch die Corona Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.

Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch auch für die Umzugskosten zu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.

Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien.

Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge oder sich durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben besser vereinbaren ließen. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025

In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlich elektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Fälligkeitstermine Juni 2025

Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): ...
  • Umsatzsteuer (mtl.),
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2025
    (Zahlungsschonfrist 13.6.2025)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
    (Zahlung 26.6.2025)

Basiszins / Verzugszins

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + ...
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2025
121,7  April
121,2  März
120,8  Februar
120,3  Januar

2024
120,5  Dezember
119,9  November
120,2  Oktober
119,7  September
119,7  August
119,8  Juli
119,4  Juni
119,3  Mai

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Recht eines Reisenden bei Flugverspätung

Bald ist es wieder soweit, die Sommerferien beginnen und damit auch die Hauptreisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immer wieder zu Flugverspätungen oder sogar ...
Bald ist es wieder soweit, die Sommerferien beginnen und damit auch die Hauptreisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immer wieder zu Flugverspätungen oder sogar Flugannullierungen.

•    Flugverspätung: Passagieren, die die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung u.a. sog. Betreuungsleistungen anbieten. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Mahlzeiten und Getränke, die in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen; ggf. auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen.

Betreuungsleistungen stehen Passagieren zu, wenn folgende Verspätungen erreicht werden:
­    Kurzstreckenflüge (bis 1.500 km) mindestens 2 Stunden Verspätung
­    Mittelstreckenflüge (1.500 bis 3.500 km) mindestens 3 Stunden Verspätung und
­    Langstreckenflüge (über 3.500 km) mindestens 4 Stunden Verspätung

Neben diesen Betreuungsleistungen haben Reisende ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sog. Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Entschädigung (250 bis 600 €) richtet sich ebenfalls nach der Flugentfernung. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa bei extremen Wetterbedingungen, die den Abflug verhindern.

Anmerkung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvollziehbar und belegbar darzulegen – allgemeine oder pauschale Aussagen genügen hierbei nicht.

•    Flugannullierung: Wird ein Flug durch die Airline gestrichen, greift auch die EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene haben in diesem Fall Anspruch auf die bereits erwähnten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Zudem können sie wählen zwischen einer Ersatzbeförderung zum Zielort oder der Rückerstattung des Ticketpreises, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss.

Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen.

Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt auch vom Zeitpunkt der Information über die Annullierung ab. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Tage vor Abflug besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wird später informiert, gelten bestimmte Vorgaben für die angebotene Ersatzbeförderung. Werden diese nicht erfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.

Hinweis: Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich als Annullierung gewertet – mit den entsprechenden Rechten für Reisende.

Beweiswert von AU-Bescheinigungen aus einem Nicht-EU-Ausland

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall forderte ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für September 2022, nachdem er im Anschluss an seinen Urlaub in Tunesien eine AU-Bescheinigung ...
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall forderte ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für September 2022, nachdem er im Anschluss an seinen Urlaub in Tunesien eine AU-Bescheinigung eines tunesischen Arztes vorgelegt hatte. Diese attestierte eine 24-tägige AU mit striktem Reiseverbot. Dennoch buchte der Arbeitnehmer bereits einen Tag später ein Fährticket für den 29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rückreise nach Deutschland an. Bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2020 hatte er unmittelbar nach dem Urlaub AU-Bescheinigungen eingereicht.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Ausland ausgestellt wurde, kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtet unauffällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung aufkommen lassen. Dabei gelten die gleichen Maßstäbe wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Deutschland ausgestellt wurden.

Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer krankheitsbedingten AU als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung trägt.

Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch Kurzarbeitsvereinbarung

Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglich geschuldeten und betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine proportionale Verkürzung der vertraglich geschuldeten ...
Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglich geschuldeten und betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine proportionale Verkürzung der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung einhergeht. Für die Dauer der Kurzarbeit wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ganz oder teilweise ausgesetzt. Diese Veränderung greift in das grundsätzliche Prinzip ein, dass für geleistete Arbeit eine entsprechende Vergütung zu zahlen ist – insbesondere dann, wenn der Entgeltanspruch bereits unabhängig davon gekürzt werden soll, ob überhaupt Kurzarbeitergeld bewilligt wurde.

Im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Arbeitsentgelts geht es zu weit, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Arbeitszeit ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist „wöchentlich anzupassen“ sowie die Kurzarbeit „sofort“ abzubrechen und den Arbeitnehmer „jederzeit zur Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit zurückrufen“ zu können.

Ferner müssen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren voraussichtliches Enddatum nennen.

Energieversorgungsverträge bei Mietverhältnissen über einzelne Zimmer einer Wohnung

In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm ein Energieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der ...
In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm ein Energieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die betreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durch separate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. Allen Mietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad gestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, ob durch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieter als Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot des Energieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonst üblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass die Energieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnung über einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieter als Vertragspartner des Versorgers anzusehen.

Nachteile durch den Gebrauch bleiben bei baulichen Veränderungen unberücksichtigt

Ob eine bauliche Veränderung (wie hier: der Einbau eines Split-Klimagerätes) unzulässig ist, weil sie andere Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligt, beurteilt sich grundsätzlich nur nach ...
Ob eine bauliche Veränderung (wie hier: der Einbau eines Split-Klimagerätes) unzulässig ist, weil sie andere Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligt, beurteilt sich grundsätzlich nur nach den unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Maßnahme selbst. Spätere Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Veränderung, wie z.B. tieffrequente Geräusche durch den Betrieb der Klimaanlage, sind i.d.R. nicht entscheidend.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei der Beschlussfassung für alle Eigentümer offensichtlich ist, dass die Nutzung der baulichen Veränderung zwangsläufig zu unzumutbaren Nachteilen für einzelne führt.

Wird einem Eigentümer eine bauliche Veränderung durch Beschluss gestattet und bestandskräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigentümer keine Abwehransprüche mehr geltend machen können – z.B. wegen Lärmbelästigung in ihrem Sondereigentum durch den späteren Betrieb der Anlage.

Auch wenn ein Beschluss zur baulichen Veränderung bereits wirksam gefasst wurde, kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich Regeln zur Nutzung aufstellen – etwa auf Grundlage der Hausordnung. Solche Nutzungsregelungen müssen nicht gleichzeitig mit der Gestattung der baulichen Maßnahme beschlossen werden.

Bestandsschutz greift nur bei Erhaltungsmaßnahmen

Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur ...
Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen. Nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sind jedoch bauliche Veränderungen, die einer Neuerrichtung gleichkommen. Entscheidend ist, dass das ursprüngliche Gebäude weiterhin erkennbar die Hauptsache bleibt.

Der Bestandsschutz entfällt z.B., wenn große Teile der tragenden Struktur verändert werden, eine statische Neuberechnung notwendig ist, der Aufwand den eines Neubaus erreicht bzw. übersteigt oder das Gebäude wesentlich erweitert oder neu aufgebaut wird. In solchen Fällen liegt keine bloße Instandsetzung mehr vor und der Bestandsschutz erlischt.

Hausratversicherung – Fahrräder nicht immer mitversichert

Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nur gegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenen Räumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. ...
Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nur gegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenen Räumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.

Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenen Fahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auch hier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichert werden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.

Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einem Geschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieser ist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränken manche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein voller Versicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurz zuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurant abgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein fest montiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte, kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherung erweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allem bei hochwertigen Zweirädern.

Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte ein Verkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum ...
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte ein Verkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. Der Pkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher den Ersatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedoch der Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkosten zu ersetzen sind.

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechend konnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.

Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht bereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchung ein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nun anzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025

In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlich elektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als ...
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die ...
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler dies nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist. Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine rein formalistische Aufzeichnung ist unzureichend.

Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, dem nachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen und Nachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel die Regelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025

In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlich elektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die ...
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler dies nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist. Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine rein formalistische Aufzeichnung ist unzureichend.

Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, dem nachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen und Nachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel die Regelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden

Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die ...
Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die gesetzliche Regelung so verstanden haben, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht.

Das Unternehmen beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe geltend zu machen, die sich auf einen Zeitraum bezog, in dem PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 verpflichtend sei. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.

In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben, steuerfrei gestellt habe, woraus das Gericht die Zulässigkeit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidungen bleiben daher abzuwarten.

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass entsprechende Steuerbescheide offengehalten werden.

Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag besteht. Damit bestätigte der BFH sowohl die Finanzverwaltung als auch die Entscheidung des Finanzgerichts.

In beiden Fällen verpflichtete sich die Verkäuferin bei Vertragsschluss auch zur Errichtung der jeweiligen Immobilie. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die jeweiligen Käufer Änderungs- bzw. Sonderwünsche bei der Bauausführung, was nach vertraglicher Vereinbarung mit Mehrkosten für die Käufer verbunden war. Die Arbeiten durften nur von der Verkäuferin ausgeführt werden.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind lt. BFH durch gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen und nicht durch Änderung des Erstbescheids.

Für Hausanschlusskosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bereits im Grundstückskaufvertrag zu deren Übernahme verpflichtet hat. Diese sind somit nicht nachträglich vereinbart.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025

In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlich elektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als ...
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die ...
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler dies nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist. Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine rein formalistische Aufzeichnung ist unzureichend.

Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, dem nachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen und Nachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel die Regelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Bauarbeiter als Scheinselbstständiger – Bauunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als ...
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als scheinselbstständig zu qualifizieren sind mit der Folge einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeiten in einem Fall im Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtig eingestuft, in zwei Fällen war dies das Ergebnis nach Betriebsprüfungen.

Die betreffenden Bauarbeiter arbeiteten auf den Baustellen der Bauunternehmer, verrichteten einfache Tätigkeiten wie Abbrucharbeiten, Pflasterarbeiten, Trockenbau etc. Sie wurden mit einem Stundenlohn von 10–15?€ entlohnt und arbeiteten in den Betrieb eingegliedert auf Anweisung, sie verfügten über keine eigenen Materialien oder wesentliche Werkzeuge. Schriftliche Verträge mit den Bauarbeitern gab es nicht, eine unternehmerische Außenwirkung entfalteten die Arbeiter nicht. Sie verfügten allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Das LSG entschied in allen drei Urteilen, dass die Bauarbeiter nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig tätig waren. Es lagen Merkmale der abhängigen Beschäftigung vor, so z.B. die Eingliederung in den Betrieb der Baufirma, Weisungsgebundenheit, keine eigenen Betriebsmittel, einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für echte Werkverträge oder unternehmerisches Handeln. Selbst wenn eine Selbstständigkeit „vereinbart“ war, ist dies sozialversicherungsrechtlich irrelevant, wenn die tatsächlichen Umstände auf ein Beschäftigungsverhältnis hinweisen.

Die Baufirmen müssen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in teils fünfstelliger Höhe zahlen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als ...
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht.

Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung.

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau – keine steuerliche Förderung für Ersatzneubauten

Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu befinden, ob eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein bereits vorhandener Mietwohnungsbau ...
Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu befinden, ob eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein bereits vorhandener Mietwohnungsbau abgerisssen und an gleicher Stelle neuer Mietwohnungsbau errichtet wird.

Die Kläger vermieteten ein 1962 erbautes Einfamilienhaus (EFH), das 1997 in das Eigentum der Klägerin überging. Aufgrund baulicher Mängel und geschätzter Sanierungskosten i.H. von 106.000?€ entschieden sich die Kläger Ende 2018, das Haus abzureißen. Nach Kündigung der Mieter und einer erfolgreichen gerichtlichen Räumungsklage vor dem Zivilgericht wurde das EFH im Juni 2020 abgerissen. Im zweiten Halbjahr 2020 wurde an gleicher Stelle ein neues EFH errichtet. Die Kläger beantragten eine Sonderabschreibung i.H. von 15.209,43?€ für den Neubau.

Die rechtliche Frage war, ob durch den Neubau „neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum“ geschaffen wurde wie es im Gesetz stand. Sowohl das Finanzamt als auch später das Finanzgericht (FG) verneinten dies und lehnten die Sonderabschreibung ab. Die Klage wurde abgewiesen.

Zur Begründung führte das FG aus, das neugebaute Haus ersetze lediglich bestehenden Wohnraum, es handele sich nicht um quantitativ zusätzlichen Wohnraum. Die Sonderabschreibung diene dem Ziel, Wohnraumknappheit zu bekämpfen, nicht aber bloße Erneuerung oder Modernisierung. Auch wenn das neue Haus technisch hochwertiger und moderner sei, ändere das nichts an der fehlenden Wohnraumerweiterung. Der Abriss erfolgte nicht zwangsläufig wegen Baufälligkeit. Das Haus war weiterhin bewohnbar, eine Sanierung wäre wirtschaftlich vertretbar gewesen. Der Neubau war daher eine freiwillige Entscheidung und ersetzte lediglich die vorherige Wohnung, und zwar ohne „zusätzlichen Wohnraum“ zu schaffen.

Die Tatsache, dass das Grundstück zeitweise leer stand, begründet keinen neuen Wohnraum. Eine energetisch hochwertige Bauweis wie z.B. KfW-40, ist für den Förderzeitraum bis 2022 nicht allein entscheidend. Frühere BFH-Urteile sind nicht übertragbar, da sie andere Gesetzesfassungen oder Altbauten betrafen, die extrem marode waren.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Auslegung, wie der Begriff „neuer Wohnraum“ bei Abriss und Neubau zu verstehen ist. Diese wurde auch bereits eingelegt. Die Entscheidung steht noch aus.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden

Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die ...
Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die gesetzliche Regelung so verstanden haben, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht.

Das Unternehmen beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe geltend zu machen, die sich auf einen Zeitraum bezog, in dem PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 verpflichtend sei. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.

In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben, steuerfrei gestellt habe, woraus das Gericht die Zulässigkeit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidungen bleiben daher abzuwarten.

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass entsprechende Steuerbescheide offengehalten werden.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort

Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig. Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit der ...
Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig. Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenen Kilometer.

Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sich nicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichen Fahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.

Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium laut Studienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich voll beansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40 Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wenn keine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium im steuerrechtlichen Sinne.

Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierende erwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen (erstmaliger) Einrichtung des Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 – zunächst bedingt durch die Corona Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.

Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch auch für die Umzugskosten zu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.

Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien.

Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge oder sich durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben besser vereinbaren ließen. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Bauarbeiter als Scheinselbstständiger – Bauunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als ...
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als scheinselbstständig zu qualifizieren sind mit der Folge einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeiten in einem Fall im Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtig eingestuft, in zwei Fällen war dies das Ergebnis nach Betriebsprüfungen.

Die betreffenden Bauarbeiter arbeiteten auf den Baustellen der Bauunternehmer, verrichteten einfache Tätigkeiten wie Abbrucharbeiten, Pflasterarbeiten, Trockenbau etc. Sie wurden mit einem Stundenlohn von 10–15?€ entlohnt und arbeiteten in den Betrieb eingegliedert auf Anweisung, sie verfügten über keine eigenen Materialien oder wesentliche Werkzeuge. Schriftliche Verträge mit den Bauarbeitern gab es nicht, eine unternehmerische Außenwirkung entfalteten die Arbeiter nicht. Sie verfügten allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Das LSG entschied in allen drei Urteilen, dass die Bauarbeiter nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig tätig waren. Es lagen Merkmale der abhängigen Beschäftigung vor, so z.B. die Eingliederung in den Betrieb der Baufirma, Weisungsgebundenheit, keine eigenen Betriebsmittel, einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für echte Werkverträge oder unternehmerisches Handeln. Selbst wenn eine Selbstständigkeit „vereinbart“ war, ist dies sozialversicherungsrechtlich irrelevant, wenn die tatsächlichen Umstände auf ein Beschäftigungsverhältnis hinweisen.

Die Baufirmen müssen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in teils fünfstelliger Höhe zahlen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneter Aktien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin, eine AG, führte im Jahr 2006 umfangreiche Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehen mit einer ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin, eine AG, führte im Jahr 2006 umfangreiche Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehen mit einer Bank durch. Dabei erhielt die Bank britische Aktien als Sicherheit übertragen, umgekehrt gab sie festverzinsliche Wertpapiere an die Klägerin aus. Die Sicherheiten wurden nach kurzer Zeit gegen andere dividendenstarke Aktien getauscht.

Die Klägerin vereinnahmte aus den Aktien Dividenden, behandelte diese als steuerfrei, setzte aber die damit im Zusammenhang stehenden Kompensationszahlungen vollständig als Betriebsausgaben ab – mit dem Effekt eines erheblichen Steuervorteils. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch, das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) München wies die Klage ab, der BFH hob dieses Urteil nun aber auf.

Aktien, die zur Sicherheit übertragen werden, sind nach Auffassung des BFH dem Sicherungsnehmer, hier der Klägerin, steuerlich zuzurechnen, wenn dieser ab dem Eigentumsübergang die wesentlichen Rechte, wie z.B. Veräußerung und Stimmrechte, tatsächlich und rechtlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Dass sie Stimmrechte nicht ausgeübt hat, spielt keine Rolle. Die Übertragung war nicht als klassisches Sicherungsgeschäft, sondern funktional wie ein Wertpapierdarlehen ausgestaltet – mit Eigentumserwerb.

Eine später eingeführte Missbrauchsvermeidungsvorschrift kann nicht umgekehrt so verstanden werden, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vorher kein Missbrauch gewesen sein kann.

Da die Klägerin mit der Gestaltung in der Lage war, steuerfreie Dividenden zu vereinnahmen und gleichzeitig abzugsfähige Aufwendungen zu erzeugen, ist der Sachverhalt dahingehend näher aufzuklären, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

Die Sache wurde daher an das FG München zurückverwiesen. Es muss klären, ob die Gestaltung außersteuerliche Gründe hatte (z.B. aufsichtsrechtliche Vorteile). Fehlen solche Gründe, liegt voraussichtlich ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor.

Der BFH stellt klar, dass steuerliche Zurechnung unabhängig von der subjektiven Nutzung der Rechte erfolgt. Auch als „Sicherheiten“ deklarierte Übertragungen können bei tatsächlicher Nutzung durch den Sicherungsnehmer voll steuerlich diesem zuzurechnen sein.
Der Beschluss stärkt die Prüfungspflicht auf Gestaltungsmissbrauch bei steueroptimierenden Strukturen wie „Cum/Cum“.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht.

Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung.

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.