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Aktuelle Informationen zu Steuerrecht, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

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Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als ...
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die ...
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler dies nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist. Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine rein formalistische Aufzeichnung ist unzureichend.

Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, dem nachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen und Nachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel die Regelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Fälligkeitstermine - Mai 2025

Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlungfür Dauerfristverlängerung UmsatzsteuerLohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 12.5.2025 (Zahlungsschonfrist 15.5.2025) Gewerbesteuer, ...
  • Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 12.5.2025
    (Zahlungsschonfrist 15.5.2025)
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2024
    (Zahlungsschonfrist 19.5.2025)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 22.5.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
    (Zahlung 27.5.2025)

Basiszins / Verzugszins

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + ...
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2025
121,2  März
120,8  Februar
120,3  Januar

2024
120,5  Dezember
119,9  November
120,2  Oktober
119,7  September
119,7  August
119,8  Juli
119,4  Juni
119,3  Mai
119,2  April

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Pflicht zu E-Ladesäulen auf Parkplätzen

Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten. Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau ...
Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten. Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.

Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auch Parkplätze von Gewerbetrieben betreffen:
  • Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.
Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025:
  • Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.
Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.

Reisevermittlungsportal – Informationspflicht zum Transitvisum

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall vermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der ...
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall vermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucher werden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte die Verbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendige Durchreiseautorisierungen.

Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, es zu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.

Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps.

Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigen Reiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.

Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der ...
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.

So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass den o.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden will.

Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch den Arbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.

Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eine Bauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreut werden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin in seinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einem Vertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern je eine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentin weiterhin betreut hätte.

Rückzahlungsklauseln – Differenzierung zwischen Kündigungsgründen

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus ...
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, den Studiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besuch einer auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst. Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.

Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn sie kündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhalten jedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zu gelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beim Arbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.

Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolge eines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zu kündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nicht vor.

Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwenders veranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht, dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B. Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertrags geschuldeten Studienentgelts).

Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln sollten ggf. rechtlich überprüft werden.

Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung ...
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür sollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.

Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.

Heckenhöhe – Regelung im Landesnachbarrecht

In Hessen stritten zwei Grundstückseigentümer über eine Bambushecke, die auf einer Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde. Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 ...
In Hessen stritten zwei Grundstückseigentümer über eine Bambushecke, die auf einer Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde. Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nachbar forderte den Besitzer auf, sie auf 3 m zurückzuschneiden und künftig nicht über diese Höhe hinauswachsen zu lassen. Er argumentierte, dass die Hecke aufgrund ihrer Höhe nicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstandsregelungen unterliegt.

Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchen Abstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss, fällt in den Bereich des Nachbarrechts der jeweiligen Bundesländer. Hecken sind im rechtlichen Sinne definiert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.

Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – botanisch zu den Gräsern zählen, können sie in ihrer Erscheinung wie Sträucher wirken und sogar einen verholzenden Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölze zu behandeln, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch als Hecke gelten können.

Hält ein Grundstückseigentümer bei der Bepflanzung die im jeweiligen Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung der daraus resultierenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen erfüllt.

Für Hecken sieht z.B. das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor. Die dort geltenden Abstandsregelungen lauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m; Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.

Auch die Frage, von wo aus die Heckenhöhe zu messen ist, wenn die Bepflanzung auf einem höher gelegenen Grundstück erfolgt, hat der Bundesgerichtshof nun geklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist die Höhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzung eine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

Verstoß gegen hälftige Verteilung des Maklerlohns

Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit der Vermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt. Für die Vermittlung der Immobilie ...
Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit der Vermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt. Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber der Verkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. Das Ehepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.

Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, muss die andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Partei mindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 % der Kosten zu tragen.

Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlen sollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet war, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass die Käufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.

Handy am Steuer – Start-Stopp-Automatik schützt nicht vor Bußgeld

Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei weder aufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.In einem vom Kammergericht ...
Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei weder aufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.

In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer an einer Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einen Bußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund der eingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handy nutzen durfte.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltung durch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors, sondern nur das händische Ausschalten.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025

In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlich elektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als ...
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die ...
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler dies nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist. Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine rein formalistische Aufzeichnung ist unzureichend.

Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, dem nachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen und Nachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel die Regelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025

In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlich elektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die ...
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler dies nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist. Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine rein formalistische Aufzeichnung ist unzureichend.

Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, dem nachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen und Nachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel die Regelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden

Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die ...
Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die gesetzliche Regelung so verstanden haben, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht.

Das Unternehmen beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe geltend zu machen, die sich auf einen Zeitraum bezog, in dem PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 verpflichtend sei. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.

In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben, steuerfrei gestellt habe, woraus das Gericht die Zulässigkeit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidungen bleiben daher abzuwarten.

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass entsprechende Steuerbescheide offengehalten werden.

Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag besteht. Damit bestätigte der BFH sowohl die Finanzverwaltung als auch die Entscheidung des Finanzgerichts.

In beiden Fällen verpflichtete sich die Verkäuferin bei Vertragsschluss auch zur Errichtung der jeweiligen Immobilie. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die jeweiligen Käufer Änderungs- bzw. Sonderwünsche bei der Bauausführung, was nach vertraglicher Vereinbarung mit Mehrkosten für die Käufer verbunden war. Die Arbeiten durften nur von der Verkäuferin ausgeführt werden.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind lt. BFH durch gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen und nicht durch Änderung des Erstbescheids.

Für Hausanschlusskosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bereits im Grundstückskaufvertrag zu deren Übernahme verpflichtet hat. Diese sind somit nicht nachträglich vereinbart.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Erinnerung: Übergangsfrist für elektronische Kassenmeldesysteme & Co. endet am 31.7.2025

In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 ...
In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechende Meldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlich elektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.

Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw. Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzer selbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollte informiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als ...
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.

Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die ...
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit dem Halter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummern unvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor, unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler dies nachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeit dann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist. Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeiten aufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine rein formalistische Aufzeichnung ist unzureichend.

Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, dem nachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen und Nachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.

Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel die Regelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Bauarbeiter als Scheinselbstständiger – Bauunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als ...
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als scheinselbstständig zu qualifizieren sind mit der Folge einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeiten in einem Fall im Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtig eingestuft, in zwei Fällen war dies das Ergebnis nach Betriebsprüfungen.

Die betreffenden Bauarbeiter arbeiteten auf den Baustellen der Bauunternehmer, verrichteten einfache Tätigkeiten wie Abbrucharbeiten, Pflasterarbeiten, Trockenbau etc. Sie wurden mit einem Stundenlohn von 10–15?€ entlohnt und arbeiteten in den Betrieb eingegliedert auf Anweisung, sie verfügten über keine eigenen Materialien oder wesentliche Werkzeuge. Schriftliche Verträge mit den Bauarbeitern gab es nicht, eine unternehmerische Außenwirkung entfalteten die Arbeiter nicht. Sie verfügten allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Das LSG entschied in allen drei Urteilen, dass die Bauarbeiter nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig tätig waren. Es lagen Merkmale der abhängigen Beschäftigung vor, so z.B. die Eingliederung in den Betrieb der Baufirma, Weisungsgebundenheit, keine eigenen Betriebsmittel, einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für echte Werkverträge oder unternehmerisches Handeln. Selbst wenn eine Selbstständigkeit „vereinbart“ war, ist dies sozialversicherungsrechtlich irrelevant, wenn die tatsächlichen Umstände auf ein Beschäftigungsverhältnis hinweisen.

Die Baufirmen müssen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in teils fünfstelliger Höhe zahlen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als ...
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht.

Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung.

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich in Mietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich, wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat oder sie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.

Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetes Bürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgen hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte die Mieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt forderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigen Steuerausweises.

Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung des falschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte die Mietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis des Voreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.

Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in die Mietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus alten Verträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder über einen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung als Zahlungsempfänger reicht nicht aus.

Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften im steuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin und Mietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldete demnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.

Änderung der Gewinnermittlungsart

Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine ...
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte. Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung, wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.

Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damit verbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderung war daher nicht möglich.

Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschale Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regel rechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt, hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.

Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzung zu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe, reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Eine Gesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.

In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMW und Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkannt und die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblich genutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.

Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche, teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit den betrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung.

Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau – keine steuerliche Förderung für Ersatzneubauten

Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu befinden, ob eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein bereits vorhandener Mietwohnungsbau ...
Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu befinden, ob eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein bereits vorhandener Mietwohnungsbau abgerisssen und an gleicher Stelle neuer Mietwohnungsbau errichtet wird.

Die Kläger vermieteten ein 1962 erbautes Einfamilienhaus (EFH), das 1997 in das Eigentum der Klägerin überging. Aufgrund baulicher Mängel und geschätzter Sanierungskosten i.H. von 106.000?€ entschieden sich die Kläger Ende 2018, das Haus abzureißen. Nach Kündigung der Mieter und einer erfolgreichen gerichtlichen Räumungsklage vor dem Zivilgericht wurde das EFH im Juni 2020 abgerissen. Im zweiten Halbjahr 2020 wurde an gleicher Stelle ein neues EFH errichtet. Die Kläger beantragten eine Sonderabschreibung i.H. von 15.209,43?€ für den Neubau.

Die rechtliche Frage war, ob durch den Neubau „neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum“ geschaffen wurde wie es im Gesetz stand. Sowohl das Finanzamt als auch später das Finanzgericht (FG) verneinten dies und lehnten die Sonderabschreibung ab. Die Klage wurde abgewiesen.

Zur Begründung führte das FG aus, das neugebaute Haus ersetze lediglich bestehenden Wohnraum, es handele sich nicht um quantitativ zusätzlichen Wohnraum. Die Sonderabschreibung diene dem Ziel, Wohnraumknappheit zu bekämpfen, nicht aber bloße Erneuerung oder Modernisierung. Auch wenn das neue Haus technisch hochwertiger und moderner sei, ändere das nichts an der fehlenden Wohnraumerweiterung. Der Abriss erfolgte nicht zwangsläufig wegen Baufälligkeit. Das Haus war weiterhin bewohnbar, eine Sanierung wäre wirtschaftlich vertretbar gewesen. Der Neubau war daher eine freiwillige Entscheidung und ersetzte lediglich die vorherige Wohnung, und zwar ohne „zusätzlichen Wohnraum“ zu schaffen.

Die Tatsache, dass das Grundstück zeitweise leer stand, begründet keinen neuen Wohnraum. Eine energetisch hochwertige Bauweis wie z.B. KfW-40, ist für den Förderzeitraum bis 2022 nicht allein entscheidend. Frühere BFH-Urteile sind nicht übertragbar, da sie andere Gesetzesfassungen oder Altbauten betrafen, die extrem marode waren.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Auslegung, wie der Begriff „neuer Wohnraum“ bei Abriss und Neubau zu verstehen ist. Diese wurde auch bereits eingelegt. Die Entscheidung steht noch aus.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden

Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die ...
Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die gesetzliche Regelung so verstanden haben, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht.

Das Unternehmen beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe geltend zu machen, die sich auf einen Zeitraum bezog, in dem PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 verpflichtend sei. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.

In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben, steuerfrei gestellt habe, woraus das Gericht die Zulässigkeit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidungen bleiben daher abzuwarten.

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass entsprechende Steuerbescheide offengehalten werden.

Achtung – Gefälschte “Rechnung” vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Umlauf

Warum eindeutig eine Fälschung? • IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto. • Unglaubwürdige Zahlungsstelle – ...
Warum eindeutig eine Fälschung?

• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländisches Konto.
• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genauso wenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BIC CAIXESBXXX).
• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“. Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.
• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassische Überweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.
• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“.
 
Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?

• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.
• Keine persönlichen Daten zurückschicken.
• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.
• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehörden wenig Routine haben.
 
Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür ist immer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen per Steuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt für Steuern.

Steuerliche Schwerpunkte im Koalitionsvertrag – das sind die Themen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihren ausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat die Bundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzler ihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD) ernannt.

Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und im Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter dem sog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern die finanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungen sind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Solidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für (noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafft werden.

Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgelte reduziert werden.

Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA für unternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, ab dem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 % abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden. Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerung unterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitieren kann.

Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz von bislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einer Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindert werden.

Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowie Verhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. Für Großkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.

Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie die Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll die Bruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000 € erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft soll vollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer soll rückgängig gemacht werden.

Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenkt und die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. Das Gemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmen der Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführt werden.

Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg auf E-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. Die Entfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem ersten Kilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.

Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch für geerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.

Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.

Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick auf Lebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden über Vollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag und Kindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie die Einführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskosten zunächst diskutiert werden.

Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierung voranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.

Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort

Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig. Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit der ...
Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig. Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenen Kilometer.

Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sich nicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichen Fahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.

Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium laut Studienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich voll beansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40 Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wenn keine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium im steuerrechtlichen Sinne.

Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierende erwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen (erstmaliger) Einrichtung des Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 – zunächst bedingt durch die Corona Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.

Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch auch für die Umzugskosten zu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.

Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien.

Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge oder sich durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben besser vereinbaren ließen. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.

Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte die Schenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basis der Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger berechnet wurde.

Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revision jedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sie ermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen und Leistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicher Vervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers die im Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodass der Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei. Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug auf den Erblasser keine Nachteile.

Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.

Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieser auch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigung entstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings ist die Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetzt werden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mit höherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen allein Veranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab 39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Der volle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund 114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zum Tragen.

Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie die meisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze.

Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch die Zulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabe zwingen würde, nicht vorliege.

Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und ist nur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.

Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Analysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcher Mehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.

Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastung verhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen. Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.

Bauarbeiter als Scheinselbstständiger – Bauunternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als ...
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in drei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob Bauarbeiter als selbstständige Werkunternehmer tätig sein können oder ob die Tätigkeiten als scheinselbstständig zu qualifizieren sind mit der Folge einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Die Rentenversicherung hatte die Tätigkeiten in einem Fall im Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtig eingestuft, in zwei Fällen war dies das Ergebnis nach Betriebsprüfungen.

Die betreffenden Bauarbeiter arbeiteten auf den Baustellen der Bauunternehmer, verrichteten einfache Tätigkeiten wie Abbrucharbeiten, Pflasterarbeiten, Trockenbau etc. Sie wurden mit einem Stundenlohn von 10–15?€ entlohnt und arbeiteten in den Betrieb eingegliedert auf Anweisung, sie verfügten über keine eigenen Materialien oder wesentliche Werkzeuge. Schriftliche Verträge mit den Bauarbeitern gab es nicht, eine unternehmerische Außenwirkung entfalteten die Arbeiter nicht. Sie verfügten allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Das LSG entschied in allen drei Urteilen, dass die Bauarbeiter nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig tätig waren. Es lagen Merkmale der abhängigen Beschäftigung vor, so z.B. die Eingliederung in den Betrieb der Baufirma, Weisungsgebundenheit, keine eigenen Betriebsmittel, einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für echte Werkverträge oder unternehmerisches Handeln. Selbst wenn eine Selbstständigkeit „vereinbart“ war, ist dies sozialversicherungsrechtlich irrelevant, wenn die tatsächlichen Umstände auf ein Beschäftigungsverhältnis hinweisen.

Die Baufirmen müssen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in teils fünfstelliger Höhe zahlen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneter Aktien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin, eine AG, führte im Jahr 2006 umfangreiche Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehen mit einer ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin, eine AG, führte im Jahr 2006 umfangreiche Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehen mit einer Bank durch. Dabei erhielt die Bank britische Aktien als Sicherheit übertragen, umgekehrt gab sie festverzinsliche Wertpapiere an die Klägerin aus. Die Sicherheiten wurden nach kurzer Zeit gegen andere dividendenstarke Aktien getauscht.

Die Klägerin vereinnahmte aus den Aktien Dividenden, behandelte diese als steuerfrei, setzte aber die damit im Zusammenhang stehenden Kompensationszahlungen vollständig als Betriebsausgaben ab – mit dem Effekt eines erheblichen Steuervorteils. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch, das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) München wies die Klage ab, der BFH hob dieses Urteil nun aber auf.

Aktien, die zur Sicherheit übertragen werden, sind nach Auffassung des BFH dem Sicherungsnehmer, hier der Klägerin, steuerlich zuzurechnen, wenn dieser ab dem Eigentumsübergang die wesentlichen Rechte, wie z.B. Veräußerung und Stimmrechte, tatsächlich und rechtlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Dass sie Stimmrechte nicht ausgeübt hat, spielt keine Rolle. Die Übertragung war nicht als klassisches Sicherungsgeschäft, sondern funktional wie ein Wertpapierdarlehen ausgestaltet – mit Eigentumserwerb.

Eine später eingeführte Missbrauchsvermeidungsvorschrift kann nicht umgekehrt so verstanden werden, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vorher kein Missbrauch gewesen sein kann.

Da die Klägerin mit der Gestaltung in der Lage war, steuerfreie Dividenden zu vereinnahmen und gleichzeitig abzugsfähige Aufwendungen zu erzeugen, ist der Sachverhalt dahingehend näher aufzuklären, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

Die Sache wurde daher an das FG München zurückverwiesen. Es muss klären, ob die Gestaltung außersteuerliche Gründe hatte (z.B. aufsichtsrechtliche Vorteile). Fehlen solche Gründe, liegt voraussichtlich ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor.

Der BFH stellt klar, dass steuerliche Zurechnung unabhängig von der subjektiven Nutzung der Rechte erfolgt. Auch als „Sicherheiten“ deklarierte Übertragungen können bei tatsächlicher Nutzung durch den Sicherungsnehmer voll steuerlich diesem zuzurechnen sein.
Der Beschluss stärkt die Prüfungspflicht auf Gestaltungsmissbrauch bei steueroptimierenden Strukturen wie „Cum/Cum“.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht.

Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung.

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.