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Aktuelle Informationen zu Steuerrecht, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

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Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags

Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag ...
Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.

Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.

Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.

Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

Fälligkeitstermine November 2026

Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung UmsatzsteuerLohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.11.2026 (Zahlungsschonfrist 13.11.2026) Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): ...
  • Umsatzsteuer (mtl.),
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.11.2026
    (Zahlungsschonfrist 13.11.2026)

  • Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 16.11.2026
    (Zahlungsschonfrist 19.11.2026)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 23.11.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
    (Zahlung 26.11.2026)

Basiszins / Verzugszins

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + ...
  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2026 = 1,52 %
    01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 %
    01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = ...
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2026
126,6  September
125,8  August
125,6  Juli
124,6  Juni
125,0  Mai
125,2  April
124,5  März
123,1  Februar
122,8  Januar

2025
122,7  Dezember
122,7  November
123,0  Oktober


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

E-Scooter-Unfälle – verschärfte Haftung für Halter und Fahrer

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, wurden die Haftungsregeln verschärft.Nun ...
Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, wurden die Haftungsregeln verschärft.

Nun können nicht nur die Fahrer, sondern auch die Halter von E-Scootern für Schäden verantwortlich gemacht werden. Das ist insbesondere bei Mietfahrzeugen von Bedeutung, da sich nach einem Unfall häufig nur schwer feststellen lässt, wer den E-Scooter gefahren hat. In diesen Fällen können sich Geschädigte direkt an den Halter wenden. Dies sind bei Mietfahrzeugen i. d. R. die jeweiligen Sharing-Anbieter. Für die Halter gilt nun eine sog. Gefährdungshaftung. Sie können damit auch dann für Schäden haften, wenn ihnen selbst kein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Auch für Fahrer von E-Scootern gelten strengere Regeln. Bei einem Unfall wird grundsätzlich vermutet, dass sie den Schaden verschuldet haben. Um einer Haftung zu entgehen, müssen sie nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Damit gelten für E-Scooter weitgehend die gleichen Haftungsgrundsätze wie für andere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Autos.

Die neuen Regelungen gelten für alle Unfälle, die sich ab dem 1.10.2026 ereignen.

Altersbedingter Kapazitätsverlust bei Elektroauto ist kein Sachmangel

In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte eine Käuferin im August 2022 einen gebrauchten Opel Corsa mit einer Laufleistung von ca. 8.500 km und Elektroantrieb für 25.500 € ...
In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte eine Käuferin im August 2022 einen gebrauchten Opel Corsa mit einer Laufleistung von ca. 8.500 km und Elektroantrieb für 25.500 € erworben. Der Hersteller hatte für das Fahrzeug im Neuzustand eine max. Reichweite von 337 km angegeben.

Nach dem Kauf stellte die Käuferin jedoch fest, dass diese Reichweite auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei. Nach ihren Angaben betrug die Abweichung zwischen 20 und 30 %, zeitweise sogar mehr als 40 %. Da sie der Auffassung war, dass ihr beim Kauf eine entsprechende Reichweite zugesichert worden sei, verlangte sie schließlich die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Eine verbindliche Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite konnte die Käuferin nicht nachweisen. Zudem ergab ein Sachverständigengutachten, dass sich die Batterie in einem ihrem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand befand. Nach rund viereinhalb Jahren verfügte sie noch über 93,5 % ihrer ursprünglichen Kapazität. Der festgestellte Kapazitätsverlust lag damit sogar leicht unter dem Durchschnitt vergleichbarer Batterien.

Im Gutachten wurde außerdem klargestellt, dass die Reichweite eines Elektrofahrzeugs erheblich von den Temperaturen abhängt. Insbesondere bei Kälte verringert sich die verfügbare Batterieleistung und damit die mögliche Fahrstrecke. Dies ist technisch bedingt und stellt für sich genommen keinen Mangel dar.

Die altersbedingte Abnahme der Batteriekapazität bei einem Elektrofahrzeug stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie dem Stand der Technik entspricht. Käufer eines gebrauchten Elektroautos können daher nicht erwarten, dass die Batterie noch dieselbe Leistung und Reichweite wie im Neuzustand aufweist.

Krankschreibung nach Kündigung – Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitnehmer hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn ...
Ein Arbeitnehmer hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird i. d. R. durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch infrage gestellt werden. Diese Zweifel können sich dabei aus der Bescheinigung selbst ergeben oder aber auf tatsächlichen Umständen ihres Zustandekommens beruhen.

Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel können bestehen, wenn eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken.

Für die Annahme einer zeitlichen Übereinstimmung kommt es nicht auf eine zeitgleiche Übergabe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit an. Es genügt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet.

Zugang einer Bewerbung als E-Mail-Anhang

In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen auf dem Portal Kleinanzeigen eine Stellenanzeige mit der Formulierung „Sekretärin in E. ...
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen auf dem Portal Kleinanzeigen eine Stellenanzeige mit der Formulierung „Sekretärin in E. gesucht“ veröffentlicht.

Ein Mann behauptete, sich auf diese Stelle per E-Mail mit entsprechenden Bewerbungsunterlagen im Anhang beworben zu haben. Da er weder eine Absage noch eine andere Rückmeldung erhielt, sah er sich aufgrund seines Geschlechts benachteiligt und verlangte eine Entschädigungszahlung.

Eine Erklärung (hier: Bewerbung), die als Anhang einer E-Mail versendet wird, gilt nur dann als zugegangen, wenn vom Empfänger erwartet werden kann, dass er den Anhang öffnet. Dabei spielt insbesondere die Gefahr durch Viren eine Rolle.

Ist der Absender bekannt und erwartet der Empfänger eine Nachricht von ihm oder muss er aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung damit rechnen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anhang geöffnet wird.

Ist der Absender dagegen unbekannt, gilt dies nur, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse ausdrücklich für die geschäftliche Kommunikation zur Verfügung gestellt hat und der Anhang in einem üblichen Dateiformat, beispielsweise PDF oder TXT, versendet wurde. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Empfänger den Anhang wegen möglicher Sicherheitsrisiken nicht öffnen.

Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen ausdrücklich um Bewerbungen auf dem Postweg gebeten. Da es seine E-Mail-Adresse nicht für Bewerbungen zur Verfügung gestellt hatte, musste es die Anhänge nicht öffnen. Die Bewerbung galt daher nicht als zugegangen. Somit hatte der Mann auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

Hinweis: Beim Bundesarbeitsgericht ist ein Revisionsverfahren anhängig.

Grundstücksaufschüttung – Grenzabstand gilt bereits ab dem Böschungsfuß

Wer sein Grundstück durch eine Aufschüttung erhöht, muss unter bestimmten Voraussetzungen die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück einhalten.Eine einheitliche Aufschüttung ist ...
Wer sein Grundstück durch eine Aufschüttung erhöht, muss unter bestimmten Voraussetzungen die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück einhalten.

Eine einheitliche Aufschüttung ist grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten, die nicht in mehrere, einer unterschiedlichen abstandsrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden kann.

Liegt eine einheitliche Aufschüttung (teilweise) höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, löst sie grundsätzlich insgesamt Abstandsflächen aus. Für die Frage, ob die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind, kommt es auf alle Bestandteile der Anschüttung an, also bereits schon auf den Böschungsfuß. Dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.

Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus nicht immer ein Sachmangel

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus einen Sachmangel dar. Dies gilt insbesondere für Häuser, die zu einer Zeit errichtet wurden, ...
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus einen Sachmangel dar. Dies gilt insbesondere für Häuser, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, wie beispielsweise im Jahr 1935.

Auch wenn wegen Feuchtigkeit im Keller bereits Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, haftet der Verkäufer eines Altbaus nicht für einen Sachmangel, wenn diese Maßnahmen weder auf eine dauerhafte Beseitigung der Feuchtigkeit ausgerichtet noch dafür geeignet waren und die Käufer auch nicht davon ausgehen konnten, dass der Keller grundsätzlich trocken ist.

Sind insbesondere Feuchtigkeitsschäden bei genauer Besichtigung ohne weiteres erkennbar, so besteht schon deshalb keine Aufklärungspflicht des Verkäufers, wenn angesichts des Alters des Gebäudes Kaufinteressenten ohnehin mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen müssen, was im eigenen Interesse eine gründliche Inaugenscheinnahme nahelegt.

Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers kommt jedoch insoweit in Betracht, als ihm Feuchtigkeitsprobleme in größerem Umfang bekannt gewesen sind, als der Käufer sie bei der Besichtigung erkennen konnte. Fragen des Käufers muss der Verkäufer richtig und vollständig beantworten. Aber selbst die Falschbeantwortung etwa einer Frage nach der Ursache von Feuchtigkeitsflecken kann ohne Arglist erfolgen, wenn die Angabe gutgläubig erfolgt.

Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Anspruch auf Auswertungssoftware

In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen ...
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 28 km/h zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt. Dagegen legte sein Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Die zuständige Behörde hatte ihm zwar die Messdateien einschließlich der zur Entschlüsselung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die zur Auswertung benötigte Software, den sog. TUFF-Viewer.

Grundsätzlich muss einem Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf Verlangen die digitale Messdatei rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden. Sie ist Grundlage und Beweismittel der Messung. Das Zugangsrecht zu den vorhandenen Informationen umfasst dabei grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit, die Integrität der Messdaten zu prüfen. Der Anspruch umfasst daher grundsätzlich auch die Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts, da sie erforderlich sind, um den Falldatensatz entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.

Bezüglich des TUFF-Viewers entschieden die Richter jedoch, dass die Nichtüberlassung weder das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Der TUFF-Viewer ist kein Bestandteil der konkreten Messdaten, sondern ein technisches Auswertemittel. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Beweisgrundlage zugänglich zu machen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Verteidigung mit der zur Auswertung benötigten lizenzierten Software auszustatten.

Versicherungsmakler – Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung

Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Zu seinen wesentlichen ...
Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Zu seinen wesentlichen Pflichten gehört es, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. Vor Beantwortung der genannten Fragen muss der Makler daher durch Rückfrage bei seinem Kunden und eigene Nachforschungen ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden und ob dort Schäden gemeldet wurden.

Verletzt der Versicherungsmakler seine Pflichten, kann er gegenüber dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflichtverletzung ursächlich für einen entstandenen Schaden war. Im Verhältnis zum Versicherer muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des von ihm beauftragten Versicherungsmaklers zurechnen lassen.

Im entschiedenen Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Pflichtverletzung des Maklers tatsächlich zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hatte. Deshalb blieb die Schadensersatzklage erfolglos.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

Kostenerstattung eines Verkehrswertgutachtens im Verwaltungs- oder Klageverfahren

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im ...
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im Verwaltungsverfahren verlangt und das Gutachten anschließend auch für das Klageverfahren von entscheidender Bedeutung sein wird. Im Streitfall wurde der Grundsteuerwert des Grundstücks aufgrund des Gutachtens von rund 600.000 € auf rund 350.000 € reduziert. Entscheidend für die Kostenerstattung ist, ob ein verständiger Steuerpflichtiger die Gutachterkosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für notwendig halten durfte.

Das Gericht hat die Erstattungsfähigkeit der sehr hohen Gutachterkosten auch nicht auf eine angemessene Höhe begrenzt, wie dies die Finanzgerichtsordnung ansonsten bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus vorsieht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit keine Begrenzung vorsehe.

Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant für Einspruchs- und Klageverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, weil Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts schnell mehrere tausend Euro kosten können.

Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 10.9.2026 veröffentlichtem Urteil vom 11.6.2026 entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 € bei ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am 10.9.2026 veröffentlichtem Urteil vom 11.6.2026 entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 € bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist.

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die EPP i. H. v. 300 €. In der Lohnsteuerbescheinigung wurde diese als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen und vom Finanzamt entsprechend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Der Arbeitnehmer hielt die Besteuerung für verfassungswidrig und erhob Klage.

Nachdem die Klage in erster Instanz ohne Erfolg blieb, legte der Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH wies die Revision jedoch zurück. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist demnach steuerpflichtig. Die Besteuerung ist nach dem Urteil des BFH auch verfassungsgemäß. Der BFH versteht die EPP als sog. staatliche „Nettosubvention“: Durch den individuellen Steuersatz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass Bezieher niedriger Einkommen stärker entlastet werden als Bezieher höherer Einkommen.

Der BFH betrachtet die EPP als freiwillige staatliche Leistung zur Abfederung der 2022 stark gestiegenen Energiekosten. Sie sollte von vornherein nicht jedem Anspruchsberechtigten netto in gleicher Höhe verbleiben. Die unterschiedliche Nettoentlastung aufgrund der Steuerprogression hält der BFH für sachlich gerechtfertigt. Der sozialpolitische Gedanke stand für den Gesetzgeber im Vordergrund.

Der BFH sah auch eine Gleichbehandlung im Vergleich zu Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, da auch diese nur eine um die Einkommensteuer gekürzte Nettosubvention erhielten. Auch sah der BFH die Einbindung der EPP als verfassungsgemäß an.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.

Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.

Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.

Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.

Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen ...
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags

Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag ...
Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.

Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.

Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.

Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.

Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.

Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags

Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag ...
Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.

Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.

Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.

Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.

Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.

Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum ...
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
  1. Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2 überschreitet (sog. Resthöfe).
  2. Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2 , die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche.
  3. Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.


In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026.  Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.

Kostenerstattung eines Verkehrswertgutachtens im Verwaltungs- oder Klageverfahren

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im ...
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens erstattungsfähig sein können, wenn das Finanzamt dessen Vorlage bereits im Verwaltungsverfahren verlangt und das Gutachten anschließend auch für das Klageverfahren von entscheidender Bedeutung sein wird. Im Streitfall wurde der Grundsteuerwert des Grundstücks aufgrund des Gutachtens von rund 600.000 € auf rund 350.000 € reduziert. Entscheidend für die Kostenerstattung ist, ob ein verständiger Steuerpflichtiger die Gutachterkosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für notwendig halten durfte.

Das Gericht hat die Erstattungsfähigkeit der sehr hohen Gutachterkosten auch nicht auf eine angemessene Höhe begrenzt, wie dies die Finanzgerichtsordnung ansonsten bei vergleichbaren Sachverhalten durchaus vorsieht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg insoweit keine Begrenzung vorsehe.

Diese Entscheidung ist sehr praxisrelevant für Einspruchs- und Klageverfahren gegen Grundsteuerwertbescheide, weil Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts schnell mehrere tausend Euro kosten können.

E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen

Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und ...
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!

Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.

Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.

Minijob und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.Der ...
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
Zeitraum gesetzl. Mindestlohn/Std. Minijobgrenze/Monat
bis 31.12.2026 13,90 € 603 €
1.1.2027 – 31.12.2027 14,60 € 633 €
ab 1.1.2028 (Prognose) ca. 15 € – 15,60 € ca. 650 € – 670 €

Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.

Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.

Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.

Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.

Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.

BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags

Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag ...
Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.

Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.

Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.

Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.

E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.

Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.

Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.

Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.  Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.

Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.

Deutschlandticket 2027

Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf ...
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.

Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.

Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.

Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.

Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei ...
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen


Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
  1.  Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.

Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die ...
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.

BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.

Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ...
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommen­steuer­reform­gesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf ...
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.